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Wettbewerbsregister: Bundeskartellamt richtet Aufbaustab ein

Das Bundeskartellamt hat einen Aufbaustab eingesetzt, um die neue Abteilung zum Aufbau und zur Führung des neuen Wettbewerbsregisters  einzurichten. Die Leitung des Aufbaustabes übernimmt Kai Hooghoff, Leiter der Zentralabteilung des Bundeskartellamtes.

Am 29. Juli 2017 war das Gesetz zur Einrichtung eines Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt in Kraft getreten (siehe Vergabeblog.de vom 08/08/2017, Nr. 32237).

„Unternehmen, die schwerwiegende Wirtschaftsdelikte begehen, sollen nicht von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren. Das Wettbewerbsregister wird es öffentlichen Auftraggebern künftig ermöglichen, durch eine einzige elektronische Abfrage bundesweit nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtsverstößen gekommen ist. Das Instrument kann so einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Kartellverstößen leisten. Ich gehe davon aus, dass das Wettbewerbsregister durch die neue Transparenz auch die präventive Wirkung der Strafgesetze und des Kartellrechts erheblich verstärkt. Das Gesetz sieht vor, dass unsere neue Abteilung und das elektronische Register 2020 funktionsfähig sein sollten.“, kommentiert Andreas Mundt, der Präsident des Bundeskartellamtes die Einrichtung der neuen Abteilung.

Katalogtaten

Das Gesetz nennt abschließend die zur Eintragung von Unternehmen im Wettbewerbsregister führenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Eingetragen werden zum einen rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen der Delikte, die gemäß § 123 Absatz 1 und Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen (insbesondere Bestechung, Menschenhandel, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Vorenthalten von Sozialabgaben, Steuerhinterziehung).

Fakultative Ausschlussgründe

Zum anderen werden diejenigen fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB (Kartellrechtsverstöße und Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften) eingetragen, über die Vergabestellen bisher schon Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erhalten konnten.

Abfragerecht für öffentliche Auftraggeber

Abfragen im Wettbewerbsregister können nur von öffentlichen Auftraggebern im Rahmen von Vergabeverfahren vorgenommen werden. Für die Öffentlichkeit ist das Register nicht einsehbar. Nach Ablauf bestimmter Fristen (drei oder fünf Jahre) sind eingetragene Unternehmen aus dem Register zu löschen.

Selbstreinigungsmöglichkeit

Eingetragene Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, nach erfolgter Selbstreinigung einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Register zu stellen.

Weitere Einzelheiten zum Wettbewerbsregister finden Sie u.a. im Vergabeblog (Suchwort Wettbewerbsregister) sowie  auf der Internetseite des BMWi.

Hier geht’ s zur vollständigen Pressemitteilung.

Quelle: Bundeskartellamt

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