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Tellerrand: Informationsfreiheit gilt für alle Tätigkeiten der Bundesministerien (BVerwG, Urteile v. 3.11.2011 – 7 C 3.11 und 4.11)

ParagraphWann gilt das Informationsfreiheitsgesetz? Eine wichtige und spannende Frage – nicht nur für die Möglichkeit der Akteneinsicht bei öffentlichen Ausschreibungen (s. hierzu Beitrag im Vergabeblog), sondern auch bei dem Problem, ob Bundesministerien Akteneinsicht mit der Begründung verweigern dürfen, dass die gewünschten Unterlagen „das Regierungshandeln” betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 03.11.2011 in zwei Grundsatzurteilen hierzu folgendes entschieden:

Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (B-IFG) gilt grundsätzlich für die gesamte Tätigkeit einzelner Ressorts der Regierung. Im IFG – so das BVerwG – ist keine Unterscheidung zwischen der Verwaltungs- und der Regierungstätigkeit eines Ministeriums getroffen. Auch nach dem Gesetzeszweck ist eine Differenzierung nicht gerechtfertigt.

Im Einzelnen

Im ersten Fall wollte der Kläger Einsicht in Unterlagen des Bundesjustizministeriums zur Frage der Reformbedürftigkeit des Kindschaftsrechts. Anlass für die Untersuchungen und Überlegungen war ein Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts. Im Streit waren interne Vorlagen für die Ministerin.

Beim zweiten Fall forderte der Kläger Zugang zu Stellungnahmen des Bundesjustizministeriums, die in Petitionsverfahren gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben wurden. Diese Petitionen betrafen allgemeine Fragen zur Rehabilitierung der Opfer der Boden- und Industriereform in der damaligen Sowjetischen Besatzungszone.

Beide Kläger berufen sich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, das nach § 1 B-IFG grundsätzlich jedermann gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewährt – und bekommen Recht. Damit weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision der beklagten Bundesregierung zurück und bestätigt die Entscheidungen der Vorinstanzen (jeweils Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg).

Lob vom Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit

Der Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit, Peter Schaar, begrüßte das Urteil aus Leipzig. Das Gericht habe so “der Transparenz der Regierungsarbeit zum Durchbruch verholfen”. Es handle sich um eine “gute Nachricht für alle, die von ihrem demokratischen Recht auf umfassende Information Gebrauch machen wollen.“

Auswirkung auf Vergabeverfahren?

Zwar ist damit keine Entscheidung über die Anwendung in Vergabeverfahren getroffen, im Hinblick auf die von Schaar genannte „Transparenz“ und dem „Recht auf umfassende Information“ bleibt aber die weitere Rechtsprechung für die Geltung bei öffentlichen Ausschreibungen abzuwarten. Allerdings darf auch bei Vergaben – sofern Sie überhaupt dem Anwendungsbereich des B-IFG unterliegen – das Informationsfreiheitsgesetz nicht zur Ausforschung der Konkurrenten missbraucht werden. Vielmehr kann es als Kontrollinstanz für die ordnungsgemäße Abwicklung öffentlicher Vergaben dienen. Übrigens: Hilfe bei der Anwendung zum Informationsfreiheitsgesetz bietet www.fragdenstaat.de.

PrellDie Autorin Monika Prell ist für den Bereich der Öffentlichen Ausschreibungen/Vergaberecht bei Bitkom Consult “ zuständig. „Bitkom Consult – Vergaberecht“ coacht, berät und unterstützt insbesondere Unternehmen der ITK-Branche bei öffentlichen Ausschreibungen. Mehr Informationen finden Sie im Autorenverzeichnis.

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Über Monika Prell

Monika Prell ist Fachanwältin für Vergaberecht und Partnerin bei der Kanzlei SammlerUsinger in Berlin. Sie verfügt über umfangreiche Erfahrung im Vergaberecht und berät sowohl öffentliche Auftraggeber bei der Vorbereitung, Konzeption und Gestaltung sowie der anschließenden Durchführung von Vergabeverfahren als auch Bieterunternehmen umfassend bei allen vergaberechtlichen Fragestellungen. Darüber hinaus vertritt Monika Prell ihre Mandanten vor den Vergabenachprüfungsinstanzen. Neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit ist sie als Kommentarautorin tätig, veröffentlicht regelmäßig Fachaufsätze und führt laufend Seminare und Workshops im Vergaberecht durch.

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