Nach meiner Einschätzung ist die Entscheidung des LG Köln mit großer Vorsicht zu genießen. Die hohen Auftragswerte von Strom- und Gaskonzessionen rücken die europäischen Vorgaben in den Mittelpunkt. Das EuG hat 2011 bereits einen Warnschuss abgegeben und fordert in seinem Urteil effektiven und vollständigen Rechtsschutz mit Wartefrist vor einem Vertragsschluss (EuG, Urteil vom 20.09.2011, T-461/08). Auch die deutschen Gerichte sind einer Wartefrist nicht abgeneigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg aus 2010)…

Reply