Egal was in § 11 Abs. 6 VOF steht, maßgeblich ist § 97 Abs. 5 GWB, der bestimmt, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilten ist. Dass die VOF andere Begrifflichkeiten verwendet, ist ein deutscher Sonderweg, der erfolgreicher politischer Lobbyarbeit der Architekten und Ingenieure geschuldet ist und auch keine Entsprechung in den EU-Vergaberichtlinie findet. Insofern d’accord mit dem OLG Karlsruhe.

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