Der Nachprüfungsantrag wurde zurückgenommen, nachdem das OLG Düsseldorf (im Rahmen eines Beschlusses nach § 118 GWB) mitteilte, dass der Nachprüfungsantrag keine Aussicht auf Erfolg habe. Ausschlaggebend war, dass

a) der Zuschnitt auf reine Konsolidierungsleistungen vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt sei und

b) der Schwellenwert für EU-Vergaben nicht erreicht sei, da das Entgelt für die Beförderung durch die Deutsche Post AG nicht auftragswerterhöhend berücksichtigt werde.

Der öffentliche Auftraggeber hat also nur die so genannte Konsolidierung der Ausgangspost
ausgeschrieben. Die von der Ausschreibung nicht erfasste Beförderung der Post durch die Deutsche Post AG kann nicht zum Gegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens gemacht werden, das sich gegen die Ausschreibung der Postkonsoldierung richtet.

Bei Interesse kann der Beschluss per eMail angefordert werden unter alexander.fandrey@kapellmann.de

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