Ein interessantes Urteil. Es ist tatsächlich ein altes und immer noch vorhandenes Vorurteil … sozusagen eines der 10 1/2 größten Irrtümer …, dass Ausschreibungen zu Marktpreisen führen.
Tatsächlich gibt es diesen Automatismus nicht, da das Vergaberecht keinerlei Bestimmungen über den Preistyp enthält – hier ist das Preisrecht gefordert. Und im Preisrecht kommt es alleine auf die von Ihnen zitierte Voraussetzung der marktgängigen Leistungen und der im Verkehr üblichen, preisrechtlich zulässigen Preise an.
Auch ich sehe die Stellung der Auftragnehmer durch das Urteil des LG Bonn gestärkt, allerdings wird wohl der genannte potentielle Wettbewerb auch zukünftig nicht in die Preisprüfungspraxis einfließen.

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