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Schriftform: Eingescannte Unterschrift genügt nicht

Werden vom Auftraggeber schriftliche Angebote gefordert, müssen diese eigenhändig unterzeichnet sein. Angebote mit einer eingescannten Unterschrift genügen nicht der Schriftform und müssen ausgeschlossen werden.

In ihrer Entscheidung vom 17. Januar (Az. VK 2 – 154/17) hat sich die Vergabekammer des Bundes erneut mit den Formerfordernissen bei schriftlichen Angeboten auseinander gesetzt. Grundsätzlich gilt danach wie vor: Die Schriftform ist nicht gleich Textform, sondern erfordert eine eigenhändige (echte) Unterschrift. Eine lediglich eingescannte oder einkopierte Signatur genügt dem Schriftformerfordernis (§ 126 BGB) nicht, sodass ein in dieser Form eingereichtes Angebot zwingend auszuschließen ist.

Im entschiedenen Fall enthielt das vom Bieter eingereichte Angebotsschreiben keine handschriftliche, sondern lediglich eine fotokopierte bzw. eingescannte Unterschrift. Der Auftraggeber hatte lediglich die Abgabe schriftlicher Angebote zugelassen, die Möglichkeit einer anderen Form (Textform, elektronische Form, vgl. 11 Abs. 4 VOB/A-EU) war nicht vorgesehen.

Den Beschluss im Volltext finden Sie hier. Die Entscheidung wird in Kürze ausführlich im Vergabeblog besprochen.

Quelle: Bundeskartellamt

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dvnwlogo Artikel im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) diskutieren .
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