Bei der Bewertung der Entscheidung ist Vorsicht geboten. Zwar stehen die Urteilsgründe im Detail noch aus, die Feststellungen des Gerichts beziehen sich aber offensichtlich auf die Besonderheiten des in Düsseldorf angewendeten Zuwendungs-Modells.

Eine allgemeine Freistellung der Vergabe von Leistungen der Sozialen Betreuung von Flüchtlingen wird man daraus kaum herleiten können.

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