Sehr geehrter Herr Ott,

sie schreiben das Folgende im Ihrem Praxistipp:

Eine Hinweispflicht, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen oder die Geltendmachung von Nachtragsforderungen hindern kann, entsteht erst, wenn der Bieter die Ungeeignetheit der Ausschreibung vor Vertragsabschluss positiv erkennt bzw. etwaige Unstimmigkeiten und Lücken des Leistungsverzeichnisses klar auf der Hand liegen.

Das bedeutet doch für uns, dass wenn ein Bieter z. B. zu niedrig/ zu hoch geschätzte Mengen im LV für sich (also Positionen mit viel zu kleinen/hohen Einheitspreisen versieht) bewusst ausnutzt, dann hätte er darauf hinweisen müssen, oder???

Ich bin sehr gespannt auf Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schmidt

Reply