Aus aktuellem Anlass eine kleine Ergänzung:

Die im Beitrag behandelte Änderung in der Förderpraxis wurde vom OVG Münster bestätigt. Zwar erging in diesem Rechtsstreit um die Förderfähigkeit von eingereichten Ausgaben kein Urteil, jedoch ein gerichtlicher Hinweis vom 31.01.2018, in dem das OVG mitteilte, sich der Rechtsprechung des BVerwG anzuschließen, wonach die Neubewertung des Zuwendungsfalls im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises nicht zu einer auflösenden Bedingung führen kann, da die verwaltungsinterne Neubewertung eines abgeschlossenen Zuwendungsfalls kein zukünftiges Ereignis darstellt, das Grundlage für eine solche auflösende Bedingung sein kann. Eine ereignislose Bedingung gibt es nicht. Es handelt sich vielmehr um einen Zuwendungsbescheid mit vorläufigem Charakter, bei dem nach Verwendungsnachweisprüfung vom Vorbehalt Gebrauch gemacht wird, die Zuwendung durch endgültigen Schlussbescheid festzusetzen. Nach dem gerichtlich Hinweis ist der Verwendungsnachweis vom Fördermittelgeber unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu geprüft und das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

Grüße

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