Im Kreislaufwirtschaftsgesetz (vgl. ) und im Bundes-Klimaschutzgesetz wurden verpflichtende Regelungen für eine nachhaltige öffentliche Beschaffung eingeführt. Mit neuen Regelungen für die Beschaffungsstellen der Bundesverwaltung sollen diese zukünftig einen größeren Beitrag zu den Klimaschutzzielen der Bundesregierung und zur Kreislaufwirtschaft leisten und damit ihrer Vorbildfunktion beim nachhaltigen Konsum gerecht werden.
Im Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung wurde politisch beschlossen und im Bundes-Klimaschutzgesetz gesetzlich verankert, dass die Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral werden soll. Darüber hinaus ist die Ressourcenschonung als Ziel im Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 1 Abs. 1 KrWG) festgelegt und im Deutschen Ressourceneffizienzprogramm III wird unterstrichen, dass das Wirtschaftswachstum vom Ressourcenverbrauch entkoppelt werden soll. Die Beschaffung des Bundes wird dazu zukünftig einen größeren Beitrag leisten müssen und dies auch können, da die neue Regelung im Bundes-Klimaschutzgesetz ein Berücksichtigungsgebot für klimaverträglichere Produkte und Dienstleistungen vorsieht und es seit der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Bevorzugungspflicht für ressourcenschonende Leistungen gibt.
Diese Pflicht wird seit In-Kraft-Treten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) am 29. Oktober 2020 in § 45 geregelt. Sie löst die bislang geltende Prüfpflicht ab. Die Bevorzugungspflicht konkretisiert den Grundsatz gemäß § 97 Absatz 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der die Pflicht zur Berücksichtigung von Umweltaspekten beschreibt. Diese Berücksichtigungspflicht wurde bislang durch einige verpflichtende Regelungen umgesetzt, bspw. im Bereich der Fahrzeugbeschaffung (§ 68 Vergabeverordnung-VgV) oder der Beschaffung von energieverbrauchsrelevanten Produkten (§ 67 VGV). Daneben gibt es jedoch auch eine Reihe von Vorschriften für Beschaffungsstellen, welche die Anwendung von Umweltkriterien in deren Ermessen stellen und damit das Berücksichtigungsgebot aus § 97 Absatz 3 GWB abschwächen – sei es z.B. bei der Anwendung von Gütezeichen (§ 34 VgV), Umweltmanagementsystemen (§ 49 VgV) oder Lebenszykluskosten (§ 59 VgV). Das Nebeneinander von Berücksichtigungspflicht und Ermessensvorschriften führt bislang zu keiner konsequenten Anwendung von Umweltkriterien im Beschaffungsprozess.
Der neue § 45 KrWG setzt früher an als seine Vorgängerregelung und reduziert das Ermessen aus den vorher zitierten Vorschriften. Das Leistungsbestimmungsrecht der Beschaffungsstellen wird nun konsequenterweise eingeschränkt, so dass diese gemäß § 45 Absatz 2 KrWG bereits bei der Festlegung, welche Leistung beschafft werden soll, den Erzeugnissen den Vorzug geben müssen, die
„1. in rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind,
2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten, oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind,
3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit auszeichnen oder
4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder sich besser zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen“.
Das bedeutet, dass bereits in der Phase der Planung der neue Grundsatz der Bevorzugung angewandt werden muss und in den darauffolgenden Phasen des Vergabeverfahrens auf Umweltkriterien wie z.B. Gütezeichen oder Umweltmanagementsysteme zurückgegriffen werden muss, wenn diese für die Leistung in Frage kommen. Auch muss zukünftig Zuschlagskriterien mit Bezug zum Ressourcenschutz eine hohe Wertung zuteil kommen.
Der bereits seit dem 12. Dezember 2019 geltende § 13 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) statuiert zunächst die Pflicht, dass Beschaffungsstellen, die Klimaschutzziele aus dem Gesetz berücksichtigen. Gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 KSG muss bei der Beschaffung geprüft werden, wie zu den Zielen aus § 3 KSG beigetragen werden kann. Das Berücksichtigungsgebot und damit eine Bevorzugungspflicht für klimaschonende Leistungen ist in § 13 Absatz 2 Satz 2 KSG verankert: „Kommen mehrere Möglichkeiten bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug zum Zweck der Investition solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über die gesamte Nutzungsdauer des Investitionsguts oder Beschaffungsguts zu den geringsten Kosten erreicht werden kann.“ Auch hier setzt das Gesetz, wie § 45 KrWG, am Anfang des Beschaffungsprozesses an, so dass bereits bei der Bestimmung der Leistung die klimaverträglichere Variante gewählt werden muss und das Ermessen insoweit reduziert wird. Das KSG geht sogar noch einen Schritt weiter als das KrWG und konkretisiert für die Beschaffungsstellen in Absatz 3, dass bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung Lebenszykluskosten beachtet werden müssen. Auch insofern ist das Ermessen aus § 59 VgV für die Beschaffungsstellen reduziert worden.
Die Neuregelungen stellen eine Verbesserung der bisherigen Rechtslage dar, da durch deren Ausgestaltung der Pflicht aus § 97 Absatz 3 GWB, Umweltaspekte zu berücksichtigen, klarere Vorgaben zur Verwendung von Umweltkriterien als bislang für die Beschaffungsstellen existieren.
Ein Rechtsgutachten zur umweltfreundlichen Beschaffung des Umweltbundesamtes erläutert die neuen Vorschriften eingehend. Darüber hinaus stellt das Umweltbundesamt für Beschaffungsstellen ausführliche Arbeitshilfen unter www.beschaffung-info.de, wie zum Beispiel Beschaffungsleitfäden für viele Produkte und Dienstleistungen oder Schulungsskripte, zur Verfügung.
Anja Mager ist beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) im Referat G II 2 - Nachhaltiger Konsum, Produktbezogener Umweltschutz tätig.
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