Ich bin erstaunt über die Ausführungen sowohl seitens der Vergabekammer als auch der rechtlichen Würdigung. In 25 Jahren Abfallwirtschaft habe ich als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger an mehreren Ausschreibungsverfahren teilgenommen, die sowohl von einem Ingenieurbüro als auch von einer Kanzlei betreut wurden. Der Auftragswert wurde in allen Fälle wie folgt berechnet:
Kostenschätzung für Sammeln und Transportieren + geschätzter Erlös
Eine Saldierung von Kosten und Erlösen sollte nicht zulässig sein. Sonst würden diese Leistungen nicht mehr den Schwellenwert für ein EU-Vergabeverfahren erreichen. Es sind zwei Teile eines Auftrages, die jeweils einen eigenen Wert haben.
A.P.

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