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Bestimmte Unternehmen dürfen bevorzugt werden (EuGH, Urt. v. 06.10.2021- C-598/19 – Conacee)

Entscheidung-EUBeruf und Beschäftigung sind wesentliche Eckpfeiler bei der Integration von Menschen mit Behinderung und benachteiligten Personen. Besonders wichtig sind dabei Behindertenwerkstätten und Unternehmen, deren Hauptzweck in der sozialen und beruflichen Integration dieser Personen liegt (Sozialunternehmen). Unter normalen Wettbewerbsbedingungen ist es für solche Einrichtungen häufig schwierig, öffentliche Aufträge zu gewinnen. Art. 20 Abs. 1 RL 2014/24/EU beziehungsweise § 118 GWB wollen dem entgegenwirken. Danach können öffentliche Auftraggeber, Vergabeverfahren von vornherein auf Behindertenwerkstätten und Sozialunternehmen beschränken, in denen mindestens 30% Menschen mit Behinderung oder benachteiligte Personen beschäftigt sind.

Art. 20 Abs. 1 RL 2014/24/EU, § 118 GWB.

Leitsatz

Die Unionstaaten können über die in Art. 20 Abs. 1 RL 2014/24/EU genannten Voraussetzungen hinaus weitere gleiche und verhältnismäßige Bedingungen festlegen, um bestimmten Werkstätten und Sozialunternehmen öffentliche Aufträge vorzubehalten.

Sachverhalt

Nach spanischem Recht ist die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe vorbehaltener Aufträge (gemäß Art. 20 Abs. 1 RL 2014/24/EU) nur sogenannten besonderen Beschäftigungszentren in sozialer Trägerschaft gestattet. In solchen Beschäftigungszentren müssen, unabhängig von der Trägerschaft, mindestens 70% Menschen mit Behinderung arbeiten. Nach Ansicht der Vereinigung Conacee, die auch gewerbliche besondere Beschäftigungszentren vertritt, schließt die Forderung einer sozialen Trägerschaft einen Großteil der spanischen besonderen Beschäftigungszentren von der Teilnahme an Vergaben vorbehaltener Aufträge aus, obwohl sie die europäischen Mindestanforderungen nach Art. 20 Abs. 1 RL 2014/24/EU erfüllen.

Die Entscheidung

Der EuGH stellt fest, dass mit der Vergabe vorbehaltener Aufträge ein sozialpolitisches Ziel bei der Beschäftigung verfolgt wird. Bei der Wahl der Maßnahmen zur Zielerreichung verfügen die Mitgliedstaaten über einen gewissen Ermessensspielraum (Rdnr. 24, 27 f.).

Die beiden Voraussetzungen für die Vergabe vorbehaltender Aufträge (geschützte Werkstätten oder Sozialunternehmen und Mindestbeschäftigungsquote von 30%) sind daher nicht abschließend (Rdnr. 19). Die Unionstaaten dürfen deshalb zusätzliche Bedingungen festlegen (Rdnr. 28). Dabei müssen allerdings die primärrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit beachtet werden (Rdnr. 33).

Ohne diese Möglichkeit weiterer Voraussetzungen würde das sozialpolitische Beschäftigungsziel verfehlt, Menschen mit Behinderung und benachteiligte Personen durch Arbeit in die Gesellschaft einzugliedern (Rdnr. 30). Außerdem könnten Werkstätten und Unternehmen, die in der Mehrzahl behinderte oder benachteiligte Menschen beschäftigen, die am wenigsten produktiven Arbeitnehmer entlassen, um an Vergabeverfahren gleichberechtigt mit Konkurrenten teilnehmen zu können, bei denen nur 30% des Personals aus behinderten oder benachteiligten Mitarbeitern besteht (Rdnr. 31).

Ob die zusätzliche Voraussetzung der sozialen Trägerschaft dem Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, muss allerdings das spanische Vorlagegericht abschließend prüfen (Rdnr. 36 ff.).

Rechtliche Würdigung

Anders als der nicht in Deutschland umgesetzte Art. 77 RL 2014/24/EU, der es öffentlichen Auftraggebern erlaubt, bestimmte Dienstleistungen gemeinwohlorientierten Organisationen vorzubehalten, richtet sich Art. 20 Abs. 1 RL 2014/24/EU (beziehungsweise § 118 GWB) in stärkerem Maße an benachteiligte Personengruppen als Arbeitnehmer in bestimmten Betrieben. Die Entscheidung verdeutlicht somit den hohen Stellenwert, den soziale Belange bei der öffentlichen Auftragsvergabe einnehmen können. Voraussetzung dafür ist, dass Unionstaaten und öffentliche Auftraggeber diese Möglichkeiten nutzen.

Die Luxemburger Richter haben deutlich gemacht, dass weder der Wortlaut noch die Ziele und Entstehungsgeschichte zur Vergabe vorbehaltener Aufträge zusätzlichen Voraussetzungen entgegenstehen, um das mit Art. 20 Abs. 1 RL 2014/24/EU verfolgte Ziel der sozialen Eingliederung wirksamer umzusetzen. Natürlich dürfen die weiteren Bedingungen den AEUV-Grundsätzen der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit nicht zuwiderlaufen. Dementsprechend dürfte beispielsweise die zusätzliche Forderung einer 70%-igen Mindestbeschäftigungsquote in Deutschland vergaberechtskonform sein, weil dadurch eine höhere Anzahl von behinderten oder benachteiligten Menschen in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft integriert werden könnte.

Praxistipp

§ 118 GWB eröffnet öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit, Vergabeverfahren von vornherein auf Behindertenwerkstätten und Sozialunternehmen zu beschränken. Ein Vergabewettbewerb findet in diesen Fällen nur noch zwischen diesen Einrichtungen statt. Ihre strukturellen Konkurrenznachteile gegenüber regulär im Wettbewerb stehenden Unternehmen werden damit eliminiert. Die Wettbewerbsteilnahme solcher unter normalen Marktbedingungen tätigen Bewerber oder Bieter wird somit ausgeschlossen. Welche Werkstätten zum Beispiel geschützt sind, kann in einem von der Bundesagentur für Arbeit im Internet geführten Verzeichnis anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen leicht ersehen werden.

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Über Holger Schröder

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht Holger Schröder verantwortet als Partner bei Rödl & Partner in Nürnberg den Bereich der vergaberechtlichen Beratung. Er betreut seit vielen Jahren zahlreiche Verfahren öffentlicher Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber zur Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen von der Bekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung. Er ist Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen und und referiert regelmäßig zu vergaberechtlichen Themen. Herr Schröder ist Lehrbeauftragter für Vergaberecht an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen und ständiges Mitglied im gemeinsamen Prüfungsausschuss "Fachanwalt für Vergaberecht" der Rechtsanwaltskammern Nürnberg und Bamberg.

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