Vergabeblog

"Der Fachblog des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW)"
Liefer- & Dienstleistungen

Kein Recht auf Einsicht in die Vergabeakten bei Vergaben nach UVgO (LG Bonn, Urt. v. 29.10.2021 – 1 O 221/21)

EntscheidungInformationsrechte eines unterlegenen Bieters werden durch § 46 UVgO abschließend geregelt, weswegen es kein Recht auf Einsicht in die Vergabeakten gibt – Weitergehende Auskunftsansprüche als nach § 46 OVgO selbst, sind auch nicht aus § 242 BGB abzuleiten. Auch § 165 GWB und § 4 Abs.1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vermitteln keine weitergehenden Ansprüche als nach § 46 UVgO geschuldet.

§ 46 UVgO, § 165 GWB, § 242 BGB,§ 4 Abs.1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)

Sachverhalt

Die Vergabestelle schrieb in einem Verfahren nach UVgO die Erbringung verschiedener Grafikleistungen öffentlich aus. Die spätere Klägerin gab ein Angebot ab und wurde nach Abschluss der Wertung darüber unterrichtet, dass sie nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe und der Zuschlag deshalb auf das Angebot der Firma A erteilt worden sei.

Daraufhin beantragte die spätere Klägerin Einsicht in die Vergabeakte. Dies lehnte die Vergabestelle ab, teilte aber unter Hinweis auf § 46 Abs. 1 Satz 3 UVgO Folgendes mit:

„Ausweislich der mit der Ausschreibung veröffentlichen Wertungsmatrix wurden hier maximal 70 Punkte für Preis und 30 Punkte für die eingereichte Probearbeit vergeben. Gerade bei der Probearbeit wurde das hier für den Zuschlag vorgesehene Unternehmen deutlich besser bewertet als das Angebot Ihrer Mandantschaft. Dieser deutliche Vorsprung konnte von Ihrer Mandantschaft auch nicht mehr durch das preislich etwas günstigere Angebot aufgeholt werden. Folglich hat Ihre Mandantschaft nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Der Zuschlag war ihr daher nicht zu erteilen.“

Nach dieser Mitteilung erhob der unterlegene Bieter Klage, mit der er Einsicht in die Vergabeakte begehrte.

Die Entscheidung

Vergeblich!

Das LG Bonn führt zunächst aus, dass die Vergabestelle die nach § 46 Abs. 1 UVgO zu erteilenden Information vorprozessual schon in aureichender Art und Weise erteilt habe. Nach § 46 Abs. 1 UVgO müssten nur die tragenden Gründe der Ablehnung mitgeteilt werden, nicht hingegen alle Gründe. Das sei auch deswegen ausgeschlossen, weil die Vergabestelle verpflichtet gewesen sei, auch die Vertraulichkeit der Angebote gem. § 3 Abs. 2 UVgO zu gewährleisten. Auch deshalb seien nur abtrakt die Vorteile und Merkmale des erfolgreichen Angebots zu beschreiben, nicht aber preisliche oder technische Details.

§ 165 GWB sei schon deswegen nicht einschlägig, weil der vierte Teil des GWB nur für Oberschwellenvergabe gelte.

Auch § 4 IFG NRW verhelfe der Klägerin nicht zum Erfolg, weil der Schutz der Vertraulichkeit von Angeboten gegenüber dem Informationsinteresse der Klägerin vorrangig sei.

Auch aus § 242 BGB könne die Klägerin keine weitergehenden Auskunftsanprüche ableiten. Zwar sei dies grundsätzlich denkbar, setze aber voraus, dass ein Verdacht eines Rechtsverstoßes und ein daraus folgender Schadensersatzanspruch dargetan wird. Dies habe die Klägerin nicht dargelegt, sondern vielmehr selbst eingeräumt, durch die Akteneinsicht mögliche Vergabefehler erst noch identifizieren zu wollen.

Rechtliche Würdigung

Dem Urteil ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung voll zuzustimmen. Es gibt eben keine Akteneinsicht, wenn diese lediglich dazu dienen soll, mögliche Vergabefehler aufzuspüren. Dass sich die Klägerin hier auf § 46 UVgO und – noch schlimmer – auf § 165 GWB gestützt hat, grenzt schon fast an eine Beleidigung des Gerichts.

Dass die Auskunftansprüche aus § 46 UVgO hinreichend erteilt wurden, lag auf der Hand. Dass der 4. Teil des GWB und somit auch § 165 GWB nur bei Oberschwellenvergaben gilt, ist mit das erste, was man bei der Beschäftigung mit dem Vergaberecht lernt.Auch dass die Auskunftsrechte aus den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder in aller Regel wegen des Grundatzes des Geheimwettbewerbs und der Vertraulichkeit der Angebote zurückstehen müssen, sollte sich in interessierten Kreisen ebenfalls bereits herumgesprochen haben.

Praxistipp

Das Urteil trägt zur Arbeitsfähigkeit der ohnehin meist schon überlasteten Vergabestellen bei, indem es diese vor grundloser Ausforschung schützt. Deshalb sind die Vergabestellen auch gut beraten, wenn sie nur die nach § 46 UVgO zu erteilenden Auskünfte geben. Das hat nichts mit mangelnder Transparenz zu tun, sondern folgt dem allgemeinen Grundsatz, dass Rechtsschutz nur bei Verletzung subjektiver Rechte gewährt werden kann und darf. Die Gerichte sind nun mal keine Instanzen der objektiven Rechtskontrolle.

Avatar-Foto

Über Martin Adams, Mag. rer. publ.

Herr Martin Adams, Mag. rer. publ. ist Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei _teamiur_Rechtsanwälte, Mannheim. Herr Adams berät bundesweit öffentliche Auftraggeber bei Ausschreibungen und in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, insbesondere im Bereich der Abfallwirtschaft. Darüber hinaus veröffentlicht er regelmäßig Beiträge in entsprechenden Fachmedien und tritt als Referent in Fachseminaren auf.

Teilen
1 Star2 Stars3 Stars4 Stars5 Stars (10 votes, average: 4,60 out of 5)
Loading...
dvnwlogo Artikel im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) diskutieren .
Druckansicht Druckansicht

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert