Die EEE soll zur Vereinfachung und Senkung der Verwaltungs- bei den Vergabestellen bzw. der Angebotserstellungskosten insb. bei KMU beitragen – so zumindest die „Erwägungsgründe“ der EU-Kommission in der DurchführungsVO vom 05.01.2016.
Die bislang geforderten Einzelnachweise sollen damit in der Bewerbungs- / Angebotsphase ersetzt werden. Das Formular „EEE“ ist durch die EU vorgegeben. Die wichtigsten Elemente des 14-seitigen Formulars im Überblick:
Die EEE
Da die EEE als „vorläufiger“ Eignungsnachweis gilt, hat der Auftraggeber jederzeit das Recht, die entsprechenden Eignungsnachweise vom am Verfahren teilnehmenden Unternehmen (zusätzlich) anzufordern, sofern dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Im Falle einer Zuschlagsabsicht muss dies zwingend vor Zuschlagserteilung erfolgen.
Quelle: Auftragsberatungszentrum Bayern e.V.
Hinweis der Redaktion:
Dass die EEE nach wie vor mehr Fragen als Antworten aufwirft, zeigt auch eine Diskussion im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) hier. Noch kein Mitglied? Zur Mitgliedschaft geht es hier.
0 Kommentare