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Politik und Markt

Subventionen aus Drittstaaten: EU-Kommission begrüßt politische Einigung

Die Kommission begrüßt die politische Einigung über die Verordnung über drittstaatliche Subventionen, die das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten vergangene Woche erzielt haben. Die Verordnung gibt der EU neue Mittel an die Hand, um gegen Verzerrungen des Binnenmarkts durch drittstaatliche Subventionen vorzugehen und faire Wettbewerbsbedingungen für alle im EU-Binnenmarkt tätigen Unternehmen zu gewährleisten.

Die Verordnung über drittstaatliche Subventionen bezieht sich auf Zusammenschlüsse, öffentliche Vergabeverfahren und alle anderen Marktsituationen und schließt eine Regelungslücke im Binnenmarkt. Bislang wurden von Nicht-EU-Staaten gewährte Subventionen aufgrund fehlender Vorschriften kaum kontrolliert, während Beihilfen der Mitgliedstaaten einer genauen Prüfung unterlagen. Die Verordnung ergänzt die internationalen Bemühungen der EU um die Modernisierung der Subventionsregeln im Rahmen der Welthandelsorganisation.

Auf der Grundlage der Verordnung über drittstaatliche Subventionen wird die Kommission befugt sein, finanzielle Zuwendungen zu prüfen, die in der EU wirtschaftlich tätige Unternehmen von Behörden eines Nicht-EU-Staats erhalten, um wettbewerbsverzerrende Auswirkungen solcher Subventionen abzuwenden. Der Kommission werden dazu drei neue Instrumente an die Hand gegeben: Zwei beruhen auf einer Anmeldung, beim Dritten handelt es sich um ein allgemeines Instrument zur Marktuntersuchung.

Nach der Verordnung müssen Unternehmen Folgendes melden:

  • Zusammenschlüsse, bei denen der Umsatz des erworbenen Unternehmens, eines erwerbenden Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens in der EU mindestens 500 Mio. EUR beträgt und das Rechtsgeschäft eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung von mindestens 50 Mio. EUR beinhaltet;
  • Gebote im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren, bei denen der geschätzte Auftragswert mindestens 250 Mio. EUR beträgt und das Angebot eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung von mindestens 4 Mio. EUR pro Drittland umfasst.

Bis zur Genehmigung durch die Kommission dürfen solche Zusammenschlüsse nicht vollzogen bzw. darf einem solchen Gebot nicht der Zuschlag erteilt werden. Die Kommission kann gegen Unternehmen, die sich nicht an diese Vorschriften halten, Geldbußen verhängen, die bis zu 10 % des Gesamtumsatzes ausmachen können. Auch kann die Kommission einen subventionierten Zusammenschluss und die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen subventionierten Bieter untersagen.

Gleichzeitig ermächtigt die Verordnung über drittstaatliche Subventionen die Kommission, von Amts wegen auch alle anderen Marktsituationen zu untersuchen und für kleinere Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren eine Ad-hoc-Anmeldung zu verlangen, wenn der Verdacht besteht, dass eine den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subvention vorliegen könnte.

Die Verordnung räumt der Kommission umfangreiche Befugnisse ein, um prüfungsrelevante Informationen einzuholen. So darf sie i) Auskunftsverlangen an Unternehmen übermitteln, ii) Nachprüfungen durchführen und iii) Marktuntersuchungen zu bestimmten Sektoren oder Subventionsarten einleiten. Die Kommission kann sich auch auf Marktinformationen stützen, die von den Mitgliedstaaten, von natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen übermittelt werden.

Stellt die Kommission fest, dass eine drittstaatliche Subvention vorliegt und den Binnenmarkt verzerrt, kann sie erforderlichenfalls eine Abwägungsprüfung durchführen, um auch die positiven Auswirkungen der Subvention zu berücksichtigen. Wiegen die negativen Folgen (die sich aus der Verzerrung des Binnenmarktes ergeben) schwerer als die positiven, kann die Kommission Unternehmen strukturelle oder nichtstrukturelle Abhilfemaßnahmen auferlegen, um die Verzerrung zu beheben, oder entsprechende Verpflichtungszusagen akzeptieren (z. B. Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder Verbot eines bestimmten Marktverhaltens).

Stimmen aus dem Kommissionskollegium:

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Unser Engagement für fairen Wettbewerb in Europa kommt in dem Tempo zum Ausdruck, in dem diese Einigung erzielt wurde. Durch die neue Verordnung werden faire Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer in der EU gewährleistet. Der Binnenmarkt bleibt offen für Handel und Investitionen ohne verzerrende Auswirkungen. Wir heißen Unternehmen in der EU willkommen und behandeln alle gleich, indem wir für faire Marktbedingungen sorgen.“

Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis‚ zuständig für das Ressort „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ sowie für Handel, erklärte: „Der Binnenmarkt steht allen offen, die fair spielen, unabhängig davon, ob sie aus der EU kommen oder nicht. Mit dieser neuen Verordnung wird sichergestellt, dass drittstaatliche Subventionen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren, in der EU keinen Platz haben. Sie ergänzt unsere Bemühungen zur Förderung des Wettbewerbs im internationalen Handel, der unsere Wachstums- und Innovationsfähigkeit stärkt.“

Der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar Thierry Breton ergänzte: „Wir haben einen Meilenstein erreicht bei unseren Bemühungen um wirklich faire Wettbewerbsbedingungen. Der EU-Beschaffungsmarkt macht rund 14 % unseres BIP aus. Es ist nicht hinnehmbar, dass auf diesem Markt durch drittstaatliche Subventionen Verzerrungen zum Nachteil der wettbewerbsorientierten und nach den Regeln handelnden Unternehmen entstehen. Diese innovative Verordnung schließt eine Rechtslücke und eröffnet uns neue Wege, um Gleichbehandlung fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu fördern.“

Nächste Schritte

Die Verordnung tritt in Kraft, sobald sie von Rat und Parlament förmlich angenommen und im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Sie wird sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten in der gesamten EU unmittelbar anwendbar sein.

Die Anmeldepflicht tritt neun Monate nach Inkrafttreten der Verordnung in Kraft.

Quelle: EU Kommission

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