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Gesetz zur Änderung des Thüringer Vergabegesetzes angenommen

Bürokratieabbau und Verfahrensvereinfachung durch Änderungen im Thüringer Vergabegesetz umgesetzt. Mit einer Änderung im Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) hat der Landtag nunmehr folgende Ziele umgesetzt: Die Auftragswerte, ab deren Erreichen das ThürVgG angewandt werden muss, wurden angehoben (bei Bauaufträgen um 15.000 € auf insgesamt 75.000 € und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen um 10.000 € auf insgesamt 30.000 €), die sozialen und ökologischen Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wurden gebündelt und verschlankt und die Anwendung des vergabespezifischen Mindestlohns wurde vereinfacht. Er wird künftig 1,50 Euro über dem aktuell gültigen gesetzlichen Mindestlohn liegen.

Die beschlossenen Änderungen zielen weiterhin u. a. darauf ab, die öffentliche Auftragsvergabe wirksamer an Tariftreue und gute Beschäftigungsbedingungen zu binden. Die nach der bisherigen Regelung vom Bestbieter vorzulegenden Nachweise müssen nicht wie bisher über die Abgabe von Formblättern, sondern durch eine einfachere Eigenauskunft der Bieter erbracht werden. Erstmals wurden Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen, Verhandlungsvergaben und Freihändige Vergaben gesetzlich festgeschrieben. Sie sind als Untergrenzen zu verstehen, von denen das Wirtschaftsministerium als Verordnungsgeber nur nach oben abweichen könnte. Es wird zudem erleichtert, Angebote digital per E-Mail abzugeben. Alle Auftraggeber werden außerdem – nach Ablauf eines Übergangszeitraums von ca. 2 Jahren – verpflichtet, eine digitale Veröffentlichung des Auftrags auf der zentralen Landesvergabeplattform oder auf dem Bekanntmachungsservice des Bundes zu gewährleisten.

Alle Dokumente und Informationen zum parlamentarischen Ablauf finden Sie hier.

Quelle: Landtag Thüringen

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