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§ 26 SektVO, § 97 Abs. 2 GWB
In der Sektorenverordnung finden sich keine Regelungen dazu, wie und mit welcher Konsequenz eine formale Prüfung der Angebote vorzunehmen ist. § 26 SektVO bestimmt lediglich allgemein, dass die Angebote geprüft und gewertet werden, bevor der Zuschlag erteilt wird. Die VK Köln musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die Abänderung der Vergabeunterlagen einen zwingenden Ausschlussgrund darstellt, auch wenn hierzu in den Vergabeunterlagen keine Vorgaben enthalten sind.