Vergabeblog

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Politik und Markt

Hessischer Vergabeerlass trat zum 1. Januar in Kraft

Der zum 1.1.2016 in Kraft getretene hessische Vergabeerlass löst die konsolidierte Fassung von 2011 in der Fassung von 2015 ab.

Auffallendste Eigenschaft ist, dass er nur noch knapp die Hälfte des Umfangs ausmacht (8 Seiten). Es gibt keine inhaltlichen Dopplungen mit dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz, inhaltlich notwendige Anpassungen wurden vorgenommen. Ein Umdenken der Vergabestellen ist insoweit gefordert, als viele nachrichtlich erwähnten Praxishinweise zur Durchführung vergabekonformer Verfahren entfallen, die weiterhin zu beachten sind.

Eine übersichtliche Gliederung teilt den Erlass in Regelungen zu nationalen, EU-Verfahren und allgemeinen Vorschriften ein.

Ziffer 1

Zu den Kernaussagen bei nationalen Vergabeverfahren gehört die Anwendungspflicht der Vergabeordnungen VOB/A und VOL/A in den ersten Abschnitten.
Für alle Vergabestellen einheitlich liegt der Auftragswert für den Einstieg ins Vergaberegime bei 10.000.-€. Unterhalb ist Haushaltsrecht weiterhin zu beachten. Dazu werden Hinweise für die Ermittlung des Marktpreises gegeben.
Weiterhin lässt der Erlass eine Freihändige Vergabe bei zusätzlichen Gründen zu, die sich nicht bereits aus der VOL/A ergeben (z.B. vorteilhafte Gelegenheit).
Für die Durchführung von Interessenbekundungen werden detaillierte Vorgaben für die Ausgestaltung des Verfahrens geregelt. Die Benennung von Bietern für Vergabeverfahren durch die ABSt Hessen erfolgt nur noch über die Präqualifikationsliste HPQR.
Bevorzugt können Verfahren unter anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und Integrationsunternehmen durchgeführt werden.
Der erste Teil des Erlasses benennt abschließend die VOB-Stellen mit ihren örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten.

Ziffer 2

Für das EU-Vergaberecht enthält der zweite Teil des Erlasses Informationen, wann und wem gegenüber Vergabestellen ihre Statistikpflicht zur den durchgeführten Vergabeverfahren zu erfüllen haben.
Aus aktuellem Anlass werden Hinweise zur Auslegung des Begriffs Dringlichkeit und der Anwendung beschleunigter Beschaffungsverfahren gegeben.
Weiterhin werden Festlegungen zur Organisation der Vergabekammern getroffen.

Ziffer 3

Die allgemein zu beachtenden Regeln im dritten Teil, die unabhängig vom Auftragswert auch oberhalb der Schwellenwerte Anwendung finden, weisen erstmals auf die Möglichkeit hin, papierlose Vergabeverfahren auch mit Unterstützung der HAD durchzuführen.
Da Vergabestellen ab April 2016 die Pflicht stufenweise treffen wird, papierlose Verfahren durchzuführen, erfüllt die HAD ab sofort auch die Aufgabe, vorhandene, digitale Vergabeunterlagen auf der zentralen Bekanntmachungsplattform zu bündeln. Sofern eVergabeplattformen genutzt werden, kann ein Link von der HAD auf diese Plattformen die Veröffentlichungspflicht auf der HAD ersetzen.
Im Rahmen der Eignungsprüfung zur Zuverlässigkeit wird festgelegt, dass Auftraggeber ab einem Auftragswert von 30.000.- € vor Zuschlagserteilung einen Auszug aus dem GZR vom Bieter einholen müssen.
Die Vergabehandbücher des Bundes werden weiterhin zur Anwendung empfohlen, soweit Regelungen des HVTG oder abweichende Zuwendungsbescheide nicht entgegenstehen.
Landesbeschaffungsstellen, die eine nachhaltige und innovative Beschaffung gewährleisten müssen, entscheiden die Anforderungen nach Maßgabe des HVTG eigenverantwortlich. Entsprechende Beratungseinrichtungen zur Unterstützung werden benannt.
Die Meldung von vermuteten Verstößen gegen die Tariftreue- und Mindestlohnverpflichtung nach HVTG ist an die Dienststellen der Zollverwaltung zu richten, deren Zuständigkeiten und Kontaktdaten aufgeführt werden.
Bei Anhaltspunkten für Wettbewerbsverstöße haben Vergabestellen nicht selbst zu ermitteln, sondern die Landeskartellbehörde zu unterrichten.
Zuwendungsnehmern ist die Einhaltung des ersten Abschnitts des Erlasses und aufgeführter Regelungen des HVTG aufzugeben. Nachhaltigkeitsaspekte und die Tariftreueregelungen sind nur dann vom Zuwendungsempfänger zu beachten, wenn der Zuwendungsgeber dies ausdrücklich festlegt.

Den Erlass finden Sie hier.

Quelle: Auftragsberatungsstelle Hessen e.V.

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