Die Richtlinie 2004/18/EG über die Vergabe öffentlicher Aufträge erlaubt den Rückgriff auf beschleunigte Verfahren, wenn dies aus Dringlichkeitsgründen erforderlich ist. Die EU-Kommission erkennt an, dass der Ausnahmecharakter der aktuellen Wirtschaftslage dazu führen kann, dass eine raschere Durchführung umfangreicher öffentlicher Arbeiten notwendig wird. Diese Dringlichkeit dürfte grundsätzlich zur Rechtfertigung des Rückgriffs auf das beschleunigte Verfahren ausreichen, womit sich die Dauer des Verfahrens insgesamt von 87 Tagen auf 30 Tage verringert, so die Kommission. Die Annahme der Dringlichkeit soll danach in den Jahren 2009 und 2010 für alle größeren öffentlichen Projekte gelten.
Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Beschleunigung der Vergabeverfahren die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Unterstützung ihrer Volkswirtschaften durch eine rasche Ausführung großer öffentlicher Investitionsprojekte beträchtlich unterstützen kann. Bei den Maßnahmen sollte der bestehende Rechtsrahmen für den Binnenmarkt zugrunde gelegt werden.
Im nicht offenen Verfahren müssen die Bieter zunächst einen Antrag auf Teilnahme stellen. Danach werden ausgewählte Bewerber aufgefordert, ihre Angebote einzureichen. Normalerweise ist für das nicht offene Verfahren mit einer maximalen Dauer von 87 Tagen eine Frist von mindestens 37 Tagen ab dem Zeitpunkt vorgesehen, zu dem die Vergabebekanntmachung übermittelt wird, damit die Teilnahme beantragt werden kann, und ferner eine Frist von weiteren 40 Tagen für die ausgewählten Bewerber, innerhalb derer diese ihr Angebot einreichen können. Nach der Zuschlagsentscheidung gilt die sog. „Stillhaltefrist“ von 10 Tagen (wenn die Vorabinformation per Fax oder elektronisch übermittelt wurde, sonst 15 Tage), bevor der Vertrag unterzeichnet werden kann, um eine Nachprüfung der Zuschlagsentscheidungen zu ermöglichen.
Nach dem beschleunigten nicht offenen Verfahren, das die EU-Kommission in Anbetracht der Finanzkrise für gerechtfertigt hält, können die öffentlichen Auftraggeber die Frist für Teilnahmeanträge von 37 auf 10 Tage verkürzen, wenn die Vergabebekanntmachung elektronisch übermittelt wurde und die nachfolgende Frist für die ausgewählten Bewerber, innerhalb derer diese ihr Angebot einreichen können, von 40 auf 10 Tage herabsetzen. Unter Berücksichtigung der darauffolgenden Stillhaltefrist von 10 bzw. 14 Tagen kann somit die Gesamtdauer bei nicht offenen Verfahren auf maximal 30 bzw. 35 Tage verkürzt werden.
Auf vielfache Nachfrage hier der Link zum Pressemitteilung der EU-Kommission.
Der Jurist Marco Junk gründete im Jahr 2007 den Vergabeblog und 2010 gemeinsam mit Dipl.-Betriebsw. Martin Mündlein das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW). Er begann seine berufliche Laufbahn im Jahr 2004 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und war danach als Bereichsleiter Vergaberecht beim Digitalverband bitkom tätig. Im Jahr 2011 leitete er die Online-Redaktion des Verlags C.H. Beck. Von 2012 bis 10/2014 war er Mitglied der Geschäftsleitung des bitkom und danach bis 10/2021 Geschäftsführer des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. Seit 2022 ist Marco Junk als Leiter Regierungsbeziehungen für das IT-Dienstleistungsunternehmen Atos tätig. Seine Beiträge geben ausschließlich seine persönliche Meinung wieder.
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