Der Einleitungssatz ist nicht richtig.
Ob Rettungsdienstleistungen (und qualifizierter Krankentransport) ganz oder teilweise eine Tätigkeit darstellen, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist (Art. 45 EG), konnte gerade offen bleiben, weil nach Ansicht des BGH das nationale Recht, insbesondere § 100 Abs. 2 GWB, eine gleichartige Beschränkung, wie in Art. 45, 55 EG, nicht enthält. Dies bedeutet, dass der BGH davon ausgeht, dass der nationale Gesetzgeber einen größeren Anwendungsbereich für das Nachprüfungsverfahren und das materielle Vergaberecht geschaffen hat, als er es nach EU-Recht hätte schaffen müssen. Diese Begründung macht die Entscheidung bedeutsam über den Fall der Rettungsdienstleistungen hinaus.

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