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Bundesrat verabschiedet Sektorenverordnung

paragraph Der Bundesrat hat am 10. Juli der von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln – nach Maßgabe einiger Änderungen – zugestimmt.

Der europäische Gesetzgeber hatte 2004 die Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste beschlossen (sog. Sektorenauftraggeber). Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, diese Bestimmungen bis 31.1.2006 in nationales Recht zu übernehmen. In Deutschland war die Umsetzung in einem ersten Schritt mit der 3. Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (VgV) und der Verweisung auf die geänderten Abschnitte 3 und 4 der VOL/A 2006 und VOB/A 2006 erfolgt.

Der nun vom Bundesrat verabschiedete Verordnungsentwurf dient in einem zweiten Schritt der ergänzenden Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2004/17/EG im Rahmen der Novellierung der Verdingungsordnungen nach dem Beschluss der Bundesregierung vom 28. Juni 2006 über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts.

Es erfolgt eine Neuregelung der für die Sektorenauftraggeber anzuwendenden Vergaberegeln. Sie ersetzt für den Sektorenbereich die Vergabeverordnung (VgV), die bisher die öffentlichen Auftraggeber aller Bereiche verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte die Verdingungsordnungen VOL/A, VOB/A und VOF anzuwenden.

Den Zustimmungsbeschluss des Bundesrats mit den durch diesen eingebrachten Änderungen (BT-Drs. 522/09 B) finden Sie hier.

Die Verordnung der Bundesregierung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln (BT-Drs. 522/09) finden Sie hier.

Wie das forum vergabe berichtet, führen die Änderungswünsche des Bundesrates dazu, dass die SektorenVO erneut vom Bundeskabinett einschließlich dieser Maßgaben beschlossen werden muss, um in Kraft treten zu können.

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