ERLÄUTERUNG ZU DER BAYERISCHEN eVERGABE-PFLICHT:

Zu dem Beitrag, dass die Bayerische Staatsbauverwaltung ab dem 01.10.2013 nur noch digitale Angebote ab einem Auftragswert von 100.000 Euro zulässt, möchte ich eine m.E. wichtige Erläuterung anbringen. Ich hatte nämlich im Auftrag eines Mandanten die Vergaberechtskonformität dieser Maßnahme geprüft und Kontakt zu der Bayerischen Staatsbauverwaltung aufgenommen. Im Zuge dessen hat sich so einiges geklärt.

Das von der Bayerischen Staatsbauverwaltung entäußerte Hinweisblatt zur eVergabe mit dem von der Redaktion zitierten Inhalt ist zwar vergaberechtskonform. Es ist aber aus meiner Sicht leider missverständlich.

Folgendes ist richtig und gemeint:

1.
Bei nationalen Bauvergaben mit einem Auftragswert unterhalb des EU-Schwellenwertes von 5 Mio. Euro netto gilt weiterhin und unangefochten der § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/A 2012: „Schriftlich eingereichte Angebote sind immer zuzulassen.“ Das betrifft die meisten Fälle.

2.
Bei europaweiten Bauvergaben ab dem Schwellenwert von 5 Mio. Euro netto gibt es keine entsprechende Vorschrift, dass stets schriftliche Angebote zulässig wären. Hier darf die Vergabestelle in der Tat ausschließlich digitale Angebote anfordern.

Die auf den ersten Blick etwas merkwürdige 100.000 Euro-Schwelle für die eVergabe-Pflicht bezieht sich – laut Auskunft der Bayerischen Obersten Baubehörde – nur auf das nationale Loskontingent im Umfange von 20% des Gesamtauftragswertes nach § 2 Nr. 6 Vergabeverordnung. Das bedeutet:

Für alle nationalen Kontingentlose unterhalb von 100.000 Euro sind weiterhin schriftliche Angebote zulässig. Auf alle nationalen Kontigentlose mit einem Auftragswert von mehr als 100.000 Euro darf nur noch digital angeboten werden.

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