Vergabeblog

"Fundiert, praxisnah, kontrovers"
Politik und Markt

„Hamburger Korruptionsregistergesetz“ in Kraft – zentrale Informationsstelle kann Vergabesperren aussprechen

Das „Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs“ (GRfW), auch bekannt als das „Hamburger Korruptionsregistergesetz“, wurde am 13.09.2013 von der Hamburger Bürgerschaft beschlossen und trat am 1.12.2013 in Kraft. Im Interesse einer effektiveren Korruptionsbekämpfung und -prävention hat die Freie und Hansestadt Hamburg eine zentrale Informationsstelle (ZIS) eingerichtet, die gemeinsam mit dem Land Schleswig-Holstein ein Register zum Schutz fairen Wettbewerbs führt und außerdem Vergabesperren im Sinne des Gesetzes aussprechen kann.

Ziel des Gesetzes ist es, öffentliche Auftraggeber bei der ihnen obliegenden Prüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmen im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge zu unterstützen. Dazu richtet die Freie und Hansestadt Hamburg eine zentrale Informationsstelle ein, die das Register führt. In das Register sollen nachgewiesene korruptionsrelevante oder sonstige Rechtsverstöße im Geschäftsverkehr oder mit Bezug zum Geschäftsverkehr eingetragen werden. Vor der Eintragung soll eine Prüfung der zentralen Informationsstelle stattfinden, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung vorliegen. Das betroffene Unternehmen ist bei einer Eintragung oder einer Änderung einer Eintragung von der zentralen Informationsstelle unverzüglich zu unterrichten.

Die zentrale Informationsstelle soll unter bestimmten Voraussetzungen gegen ein Unternehmen auch eine befristete Vergabesperre aussprechen können. Folge einer Vergabesperre ist der Ausschluss eines Unternehmens von der Auftragsvergabe durch Vergabestellen der Freien und Hansestadt Hamburg.

Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, vor Entscheidungen über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sowie von Planungsleistungen ab einem Auftragswert von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und vor Entscheidungen über die Vergabe von Bauleistungen ab einem Auftragswert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) bei der zentralen Informationsstelle abzufragen, inwieweit Eintragungen im Register zu den für einen Zuschlag vorgesehenen Bieterinnen und Bietern, deren Geschäftsführungen, Bewerberinnen und Bewerbern sowie potenziellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern vorliegen.

Ein automatisiertes Abrufverfahren ist in Vorbereitung.

Quelle: Handelskammer Hamburg

Teilen
1 Star2 Stars3 Stars4 Stars5 Stars (5 votes, average: 4,40 out of 5)
Loading...
dvnwlogo Artikel im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) diskutieren .
Druckansicht Druckansicht

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert