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Ausschreibungspflicht für erneuerbare Energien

Die Förderung erneuerbarer Energien muss auf Grund europäischer Regelungen in Zukunft ausgeschrieben werden. In einer Testphase ab 2015 soll die Förderung von mindestens fünf Prozent der geplanten neuen Installationen in einem wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren vergeben werden.

So heißt es in der Antwort der Bundesregierung (18/1298) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/1182). Als 2017 sei die Umstellung auf eine technologieneutrale Ausschreibung als Grundsatz der Förderung vorgegeben. Damit sollen die Ziele der Energiewende kostengünstiger erreicht werden.

Die Bundesregierung geht zwar weiterhin davon aus, dass es sich beim Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nicht um eine Beihilfe handelt, stellt aber andererseits fest: „Die Europäische Kommission hat in ihrem Eröffnungsbeschluss zum Beihilfeverfahren zum EEG vom 18. Dezember 2013 festgestellt, dass sie das EEG als Beihilfe einstuft.“ Um Risiken zu minimieren, sei es deshalb geboten, die EEG-Novelle so auszugestalten, dass sie mit den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission kompatibel sei.

Quelle: Bundestag

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