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Neue VwVorschrift Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen Rheinland-Pfalz: „Nebenangebote sind grundsätzlich zuzulassen“

In der neuen Verwaltungsvorschrift Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz heisst es unter 6.2.6 Zulassung von Nebenangeboten: „Nebenangebote sind grundsätzlich zuzulassen und können nur in begründeten Fällen ausgeschlossen werden.“ Kann das rechtens sein? Dies ist Thema im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW). Zur Diskussion geht es hier.

 

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dvnwlogo Artikel im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) diskutieren .
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