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Kein urheberrechtlicher Schutz für Leistungsbeschreibungen, oder doch? (LG Köln, Urt. v. 18.12.2014 – 14 O 193/14)

EntscheidungDie Leistungsbeschreibung wird gelegentlich als das „Herzstück“ der Vergabeunterlagen bezeichnet. Mit ihrer Qualität steht und fällt oftmals die erfolgreiche Durchführung eines Vergabeverfahrens und naturgemäß auch die reibungslose Vertragsausführung. Dementsprechend wird in die Erstellung der Leistungsbeschreibung in der Regel viel Arbeit, fachliches Wissen und Sorgfalt und im besten Fall auch Erfahrung auf dem entsprechenden Fachgebiet und aus vorangegangenen Ausschreibungen gesteckt. Dabei wird sich der ein oder andere Ersteller einer Leistungsbeschreibung vielleicht schon einmal gefragt haben, ob sein Produkt urheberrechtlich geschützt ist. Das LG Köln lehnte nun einen Urheberrechtsschutz für eine Leistungsbeschreibung über Sicherungsdienstleistungen für die Vergabe eines Bewachungsvertrags ab. Das Urteil zeigt jedoch, dass es – wie so oft – auf den ganz konkreten Einzelfall ankommt und sich allgemeingültige Folgerungen für alle Leistungsbeschreibungen verbieten.

§ 97 Abs. 1 i. V. m. § 13 UrhG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7, Abs. 2 UrhG

Sachverhalt

Die Auftraggeberin, ein Ausstellungshaus in Bonn, beauftragte die Auftragnehmerin, die langjährig in der Beratung und Analyse bei der Vergabe von Wach- und Sicherungsdienstleistungen tätig ist, mit der Überarbeitung des Sicherheitskonzeptes der Auftraggeberin und der Durchführung des Vergabeverfahrens für die Neuvergabe eines Bewachungsvertrages. Die Auftragnehmerin erstellte zunächst eine Sicherheitsanalyse und auf dieser Basis eine Leistungsbeschreibung und ein Dienstleistungsangebot als Ausschreibungsunterlagen für das Vergabeverfahren Ausschreibung „Bewachung“.

Aufgrund von Differenzen zwischen den Vertragspartnern führte die Auftraggeberin die geplante Ausschreibung, für die die Auftragnehmerin die Unterlagen erstellt hatte, nicht durch. Stattdessen startete sie zunächst eine sogenannte Interimsausschreibung. Hierfür verwandte sie die von der Auftragnehmerin erstellten Ausschreibungsunterlagen, fügte in den Dokumenten den Zusatz „Interimsauftrag“ ein und entfernte die auf jeder Seite angebrachte Kennzeichnung der Auftragnehmerin, bestehend aus den Initialen des Erstellers, den Initialen der Firmenbezeichnung der Auftragnehmerin und einer Datumsangabe.

Im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens beim Landgericht Köln (Beschl. v. 31.07.2014 – 14 O 193/14) versuchte die Auftragnehmerin die Verwendung der von ihr erstellten Vergabeunterlagen (Leistungsbeschreibung/Vertragsbedingungen und Dienstleistungsangebot) im Rahmen der Interimsvergabe generell zu verhindern (Antrag 1) bzw. die Verwendung der Unterlagen ohne Bezeichnung der Auftragnehmerin als Urheberin (Antrag 2) untersagen zu lassen. Das LG Köln gab ihr hinsichtlich der Leistungsbeschreibung/Vertragsbedingungen zunächst zum Teil (hinsichtlich Antrag 2) recht und untersagte der Auftraggeberin per einstweiliger Verfügung gemäß §§ 935ff. ZPO die Verwendung dieser Unterlagen ohne Bezeichnung der Auftragnehmerin als Urheberin. Dabei bejahte das Gericht bezüglich der Leistungsbeschreibung einen urheberrechtlichen Schutz als schutzfähiges Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) und im Ergebnis einen Unterlassungsanspruch der Auftragnehmerin gemäß § 97 Abs. 1 i. V. m. § 13 UrhG. Dagegen erhob die Auftraggeberin Widerspruch.

Die Entscheidung

Auf den Widerspruch der Auftraggeberin ändert das Landgericht Köln seine Meinung und hebt die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 18.12.2014 wieder auf. Als Begründung führt es aus, den Ausschreibungsunterlagen käme kein Urheberrechtsschutz zu, da kein urheberrechtlich zu schützendes Werk im Sinne des § 2 UrhG vorliege.

1. Kein Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG

Den Vergabeunterlagen einschließlich der Leistungsbeschreibung fehle es an der erforderlichen Schöpfungshöhe für ein Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG.

§ 2 UrhG definiert die grundsätzlich vom Urheberrecht geschützten verschiedenen Werkarten. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gehören zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere auch „Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme“. Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes aber nur „persönliche geistige Schöpfungen“. Der urheberrechtliche Schutz eines Sprach- oder Schriftwerks umfasst also nicht jeden erstellten Text, sondern nur solche Werke, die eine gewisse Gestaltungshöhe besitzen, also einen bestimmten Grad der Individualität aufweisen, sodass einfache Alltagserzeugnisse davon ausgeschlossen sind (vgl. z. B. Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 2 Rd. 23).

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (z. B. BGH, Urt. v. 01.12.2010 – I ZR 12/08 Perlentaucher) differenziert das Landgericht Köln bei den geschützten Schriftwerken zwischen zwei verschiedenen Kategorien:

Bei einem Schriftwerk kann die urheberrechtlich geschützte, individuelle geistige Schöpfung sowohl

  • in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache
  • als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes

zum Ausdruck kommen.

Das Landgericht lehnt – anders als noch im Beschluss vom 31.07.2014 – im vorliegenden Fall beide Kategorien ab.

1.1 Kein geschütztes Schriftwerk aufgrund der Gestaltung der Sprache

Die Vergabeunterlagen seien als Gebrauchstexte zu betrachten, wiesen keine sprachlichen Besonderheiten auf und würden damit nicht unter den Begriff des geschützten Schriftwerks fallen:

„[…] sprachliche Besonderheiten ergeben sich nicht; vielmehr wird in den streitgegenständlichen Ausschreibungsunterlagen die für eine solche Ausschreibung typische Sprache benutzt.“

Nach Ansicht des LG Köln liege dies auch gewissermaßen in der Natur der Sache:

„Die Auswahl anderer sprachlicher Mittel und anderer Begriffe entspräche aufgrund des mit den Unterlagen verfolgten Zwecks, nämlich auf der Grundlage des für die Sicherungsdienstleistungen geltenden Rechts mit den für die Branche geltenden Fachbegriffen eine für die aus dem Fachbereich kommenden Unternehmen eindeutige Beschreibung der anzubietenden Leistungen zu definieren, auch nicht dem Auftrag an die Antragstellerin, sachgerechte Ausschreibungsunterlagen zu stellen. Schon vor diesem Hintergrund ist ein erhebliches Freihaltebedürfnis gegeben, da auch andere Personen die Möglichkeit behalten müssen, vergleichbare Ausschreibungsunterlagen zu erstellen, wobei sie insbesondere die Fachsprache verwenden müssen. „

1.2 Kein geschütztes Schriftwerk aufgrund der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung der Texte

Auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung der geschaffenen Texte sei keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG gegeben. Dies habe das Gericht bei Erlass der einstweiligen Verfügung vom 31.07.2014 noch anders gesehen, weil es fälschlicherweise davon ausgegangen war, dass die Ausschreibungsunterlagen vollständig eine eigene geistige Leistung des Erstellers darstellten. Dabei hatte es insbesondere in einem einleitenden Teil der Leistungsbeschreibung, dessen Systematik, wie sich später herausstellte, tatsächlich gar nicht vom Ersteller der Leistungsbeschreibung geschaffen worden war, einen zwar überwiegend beschreibenden, aber hinreichend individuellen und dadurch von dem allgemeinen, durchschnittlichen Schaffen abhebenden Sprachgebrauch gesehen, der jedenfalls gegen identische Übernahme von der Kammer als urheberrechtlich geschützt angesehen worden sei.

Das Gericht hatte dazu bei Erlass der einstweiligen Verfügung ausgeführt:

„Optische Aufbereitung und Gliederung der Leistungsbeschreibung sind nicht der Natur der Sache nach vorgegeben, sondern zeichnen sich in Auswahl, Anordnung, Einteilung und Kombination durch eine individuelle Gestaltung aus. Diese kommt auch in den textlichen Formulierungen zum Ausdruck, die über das rein Sächlich-Beschreibende hinausgehen.“

Da aber nun ersichtlich wurde, dass nicht der gesamte Inhalt der Leistungsbeschreibung von der Auftragnehmerin geschaffen worden war, konnte das LG Köln die urheberrechtliche Schutzfähigkeit nicht mehr auf die Struktur der gesamten Leistungsbeschreibung stützen.

Unter Zitierung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das Gericht des Weiteren klar, ein Urheberrechtsschutz komme dagegen nicht in Betracht, soweit die schöpferische Kraft eines Schriftwerkes allein im innovativen Charakter seines Inhalts liegt (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 29.03.1984 I ZR 32/82 Ausschreibungsunterlagen; BGH, Urt. v. 11.04.2002 – I ZR 231/99 Technische Lieferbedingungen; BGH, Urt. v. 01.12.2010 – I ZR 12/08 Perlentaucher):

„Der gedankliche Inhalt eines Schriftwerkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein […]. Die einem Schriftwerk zugrunde liegende Idee ist daher urheberrechtlich grundsätzlich nicht geschützt […]. Das technische Gedankengut eines Werkes – die technische Lehre als solche – kann somit nicht Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sein und kann daher auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit von Schriftwerken, die die technische Lehre enthalten, herangezogen werde. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit solcher Schriftwerke kann ihre Grundlage allein in der – notwendig schöpferischen – Form der Darstellung finden […].“

Die Auftragnehmerin habe bei der durch langjährige Erfahrung und Know-how geprägten Erstellung der Leistungsbeschreibung lediglich die technischen und gesetzlichen Bestimmungen zusammengetragen und dann, weitgehend durch Aufzählung, aneinandergereiht. Dies sei jedoch nicht ausreichend, um als schutzfähiges Werk im Sinne des Urheberrechts zu gelten:

„Die für die Beurteilung des urheberrechtlichen Schutzes allein maßgebliche äußere Gestaltung der Darstellung dieses Know-hows ist damit jedoch nicht belegt. Dass nur die (äußere) Gestaltung für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgeblich ist, folgt aus dem Wesen des Urheberrechtsschutzes und seiner Abgrenzung gegenüber den technischen Schutzrechten; bei einem urheberrechtlichen Schutz der technischen Lehre würde in das bestehende Ordnungssystem der technischen Schutzrechte mit ihren anders gearteten formellen und materiellen Schutzvoraussetzungen und ihrer wesentlich kürzeren Schutzdauer eingegriffen werden.“

2. Keine Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG

Auch ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, in Form einer Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, konnte das Landgericht nicht erkennen.

„Eine Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art ist nur dann zu bejahen, wenn sie der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen über den dargestellten Gegenstand mit dem Ausdrucksmittel der graphischen oder plastischen Darstellung dient.“

Auch wenn man den belehrenden Charakter der Leistungsbeschreibung hier bei großzügiger Auslegung noch annehmen wollte, fehle es jedenfalls an einem Ausdrucksmittel der graphischen oder plastischen Darstellung. Dies sei aber gerade Unterscheidungsmerkmal gegenüber einem Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Die vorliegende Leistungsbeschreibung bediene sich jedoch allein der Sprache als Ausdrucksmittel.

Daher lehnt das LG Köln die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Leistungsbeschreibung auch mangels Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art ab.

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Rechtliche Würdigung

Das Landgericht Köln hält sich mit seiner Entscheidung strikt an die Vorgaben des Bundesgerichthofs zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von vergaberechtlichen und vertragsrechtlichen Unterlagen.

Der BGH hatte bereits im Jahr 1984 einen Urheberrechtsschutz für Ausschreibungsunterlagen – unter anderem bestehend aus Besonderen Ausführungsbedingungen, der Leistungsbeschreibung und Technischen Lieferbedingungen – für den Bau einer Pipeline abgelehnt (BGH, Urt. v. 29.03.1984 I ZR 32/82 Ausschreibungsunterlagen). Zur Begründung führte der Gerichtshof aus, es fehle an der notwendigen persönlichen geistigen Schöpfung, da die konkrete Formgestaltung und die Darstellung des technischen Inhalts nicht von individueller Prägung seien, sondern sich vielmehr aus der Natur der Sache ergäben und als technische Anweisungen auch in ihrer Darstellung durch Gesetze der Zweckmäßigkeit vorgegeben seien.

Ein gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 UrhG urheberrechtlich grundsätzlich geschützten Werks bejaht hat der BGH dagegen im Falle bestimmter Technischer Lieferbedingungen auf dem Gebiet des Straßen- und Verkehrswesens (z. B. Technischen Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile), die eine Forschungseinrichtung erstellt hatte. Der gewählte Weg der Beschreibung des technischen Inhalts sei durch eine klare Konzeption der Gliederung und eine insgesamt gut verständliche und einleuchtende Darstellung des Stoffes gekennzeichnet und weise damit ein genügendes Maß an schöpferischer Individualität auf (BGH, Urt. v. 11.04.2002 – I ZR 231/99).

Die Entscheidungen des Landgerichts Köln im vorliegenden Verfahren und die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu diesem Themenbereich zeigen, dass die Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Vergabe- und Vertragsunterlagen immer eine Prüfung des konkreten Sachverhalts im Einzelfall erfordert. Dies wird auch aus der Tatsache ersichtlich, dass das Landgericht Köln bei Erlass der einstweiligen Verfügung (Beschl. v. 31.07.2014) noch eine Schutzfähigkeit bejahte und seine Auffassung dann aufgrund einer abweichenden Tatsachenfeststellung im Urteil vom 18.12.2014 korrigierte. Abzuwägen sind stets die Rechte des Erstellers und das Bedürfnis der Freihaltung bestimmter Formulierungen. Pauschale Aussage wie „Ausschreibungsunterlagen sind generell nicht urheberrechtlich geschützt“ oder „Leistungsbeschreibungen stellen nie ein schutzfähiges Sprachwerk gemäß § 2 UrhG dar“, verbieten sich daher.

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Über Julia Gielen

Julia Gielen ist Rechtanwältin bei der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) am Standort Berlin. Sie ist spezialisiert auf das Vergaberecht und das Öffentliche Wirtschaftsrecht und bildet einen Teil der Practice Group Öffentlicher Sektor. Sie berät und vertritt Auftraggeber und Unternehmen bei der öffentlichen Auftragsvergabe, insbesondere im Bereich Bau, Immobilien, Infrastruktur und Informationstechnologie. Ihre Tätigkeit umfasst dabei u. a. die Verfahrens- und Vertragsgestaltung, die Vertretung in Nachprüfungsverfahren und Beschwerdeverfahren sowie die Beratung und Vertretung bei Prüfungen durch Rechnungsprüfungs- und Revisionsinstanzen. Der Beitrag gibt die persönlichen Ansichten der Autorin wieder und repräsentiert nicht unbedingt die Ansichten der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft.

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