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Hamburg: Korruptionsregister online abrufbar

Nach der Verabschiedung der „Korruptionsregistergesetze“ in Hamburg und Schleswig-Holstein wurde am 13.1.2014 das „Verwaltungsabkommen zur Einrichtung des gemeinsamen Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs (Korruptionsregister)“ zwischen beiden Ländern unterzeichnet und ein gemeinsames Register eingerichtet. Seit Anfang April hat die Finanzbehörde Hamburg nun das Register zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt.

Wer muss das Register nutzen?

Alle Auftraggeber im Sinne des § 2 des Hamburgischen Vergabegesetzes (HmbVgG) sowie Empfängerinnen und Empfänger von Zuwendungen der Freien und Hansestadt Hamburg, die bei der Vergabe von Aufträgen zur Anwendung des
Vergaberechts verpflichtet sind.

Wann ist das Register zu nutzen?

Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, vor Entscheidungen über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sowie von Planungsleistungen ab einem Auftragswert von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und vor Entscheidungen über die Vergabe von Bauleistungen ab einem Auftragswert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) abzufragen, inwieweit Eintragungen im Register zu den für einen Zuschlag vorgesehenen Bieterinnen und Bietern, deren Geschäftsführungen, Bewerberinnen und Bewerbern sowie potenziellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern vorliegen.

Wichtige Informationen für Bieter

Um den Vergabestellen die Recherche im Register zu erleichtern, weist die Handelskammer Hamburg darauf hin, dass Unternehmen bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge bereits mit ihrem Angebot folgende Angaben liefern sollten, an anonsten das Angebot ausgeschlossen werden könnte:

  • Vollständige Firmenbezeichnung und
  • Handelsregisternummer oder
  • Umsatzsteuer-Identnummer oder
  • Steuernummer oder
  • Wirtschafts-Identnummer.

Ab dem 18. April 2016 benötigen die Vergabestellen für Zwecke der EU-Statistik , zu der sie aufgrund eu-rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, zusätzlich eine Angabe darüber, ob es sich um ein kleines oder mittelständiges Unternehmen (KMU) im Sinne der Vorgaben Europäischen Union handelt.

Danach gilt ein Unternehmen als KMU,

  • weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und
  • dessen Umsatz weniger als 50 Mio. Euro oder
  • dessen Bilanzsumme weniger als 43 Mio. Euro beträgt.

Nutzung des Registers

Die Informationen aus dem Register stehen ausschließlich den in § 1 Abs.2 des HmbVgG genannten öffentlichen Auftraggebern zur Verfügung.  Mitglieder des FHHNet erreichen das Register über das Intranet. Für öffentliche Auftraggeber aus Hamburg, die nicht Teil des FHHNet sind, ist das Verfahren über den HamburgService verfügbar. Für die Nutzung des Verfahrens ist eine einmalige Registrierung notwendig. Die Anleitung zur Registrierung finden Sie im unteren Bereich auf der Internetseite des HamburgService unter „Hilfe“ -> Hilfe zur Firmenregistrierung.

Die zentrale Informationsstelle protokolliert gemäß § 9 Abs. 3 GRfW zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung und des ordnungsgemäßen Betriebs des Datenverarbeitungsverfahrens jeden Abruf mit abrufender Person, Datum des Abrufs und Inhalt der abgerufenen Daten.

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