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elDAS: Vertrauensdienstegesetz löst Signaturgesetz ab

Ende Juli 2017 ist eIDAS-Durchführungsgesetz in Kraft getreten, mit dem das nationale Recht an die europäische eIDAS-Verordnung für digitale Signaturen und elektronische Identifikationssysteme (eID) angepasst wird. Mit Inkrafttreten der eIDAS Verordnung wurde in Deutschland die Signaturrichtlinie aufgehoben, das seit 2001 gültige Signaturgesetz (SigG) und die dazugehörige Signaturverordnung (SigV) werden von eIDAS mehr oder weniger abgelöst.
Kern des Artikelgesetzes ist das Vertrauensdienstegesetz (VDG), welches das Gesetz über die Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) sowie die Verordnung zu elektronischen Signatur (SigV) weitgehend ersetzt. Als EU-Verordnung hat „eIDAS“ Anwendungsvorrang vor dem Signaturgesetz; Vorschriften des SigG und der SigV, die im Widerspruch zur eIDAS Verordnung stehen, können und dürfen somit nicht mehr angewendet werden. eIDAS gibt damit künftig den Rechtsrahmen für elektronische Signaturen, Siegel, Zeitstempel sowie Dienste für Zustellung elektronischer Einschreiben und Dienste für Website-Authentisierung vor.

Mit dem Vertrauensdienstegesetz werden auch mehrere Fachgesetze angepasst, u.a. die Vergabeverordnung (VgV), die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV), die Sektorenverordnung (SektVO) und die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV). Den Unternehmen, Behörden und Bürgern ist es nun möglich, Dokumente innerhalb der EU elektronisch zu unterzeichnen und zu zertifizieren. Die europäischen Vorschriften beziehen sich auf elektronische Zeitstempel und Siegel für juristische Personen, die Langzeitaufbewahrung von Informationen und die bescheinigte elektronische Dokumentenzustellung. Ne sind sog. „elektronische Siegel“. Mit diesen kommt der Gesetzgeber dem Wunsch aus Behörden und der Wirtschaft nach, dass auch Organisationen eine Signatur erzeugen können.
Das eIDAS-Durchführungsgesetz und weiterführende Informationen finden Sie hier.

Quelle: Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. | BMWi

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