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Kammergericht wird am 25.10.2018 über Rügen gegen das Auswahlverfahren Vergabe des Stromnetzes Berlin entscheiden

Der Kartellsenat des Kammergerichts unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Dr. Norbert Vossler hat vergangenen Donnerstag über die komplexe Materie des Berufungsverfahrens verhandelt, in dem es um Vorfragen in dem Verfahren über die Konzessionsvergabe für den Betrieb des Stromnetzes Berlin geht. Der Ausgang des Verfahrens ist noch offen und der Senat hat einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 25. Oktober 2018 um 12:00 Uhr anberaumt.

In der mehrere Stunden dauernden Verhandlung erörterte der Senat zunächst ausführlich die rechtlichen Fragen, die sich aus dem noch neuen, erst im Februar 2017 gesetzlich in Kraft getretenen Vorverfahren ergeben und zu denen bisher kaum obergerichtliche Entscheidungen vorliegen.

Der Senat wies aufgrund vorläufiger Einschätzung darauf hin, dass Maßstab für die gerichtliche Überprüfung nur diejenigen Rügen sein dürften, die die klagende Bieterin bereits vorprozessual innerhalb der gesetzlichen Fristen vorgebracht habe. Mit neuen Rügen, die sie erstmals in der Antragsschrift an das Landgericht Berlin vorgebracht habe, dürfte sie ausgeschlossen sein.

Soweit sie gerügt habe, dass die Eignungskriterien der potentiellen Bieter viel zu weit gefasst worden seien, war wesentlicher Streitpunkt in der mündlichen Verhandlung die Frage, inwieweit die Eignungskriterien überhaupt Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung in dem neuen Vorverfahren sein dürfen. Das Landgericht Berlin hatte dies in seinem Urteil erster Instanz verneint.

Der Kartellsenat des Kammergerichts wies daraufhin, dass es auch vorstellbar sei, dass zu weite Eignungskriterien durchaus diskriminierende Wirkung haben könnten, positionierte sich jedoch noch nicht eindeutig. Die Prozessbevollmächtigten des Landes Berlin führten dazu aus, dass die Schwelle der Eignung niedrig angesetzt werden müsse, um einen breiten Wettbewerb und insbesondere „Newcomern“ eine Teilnahme an dem Auswahlverfahren zu ermöglichen. Die klagende Bieterin sei hinreichend geschützt, sich gegen die endgültige Vergabeentscheidung zu wehren, wenn ein in deren Augen ungeeigneter Bewerber ausgewählt worden sein sollte.

Auch die einzelnen Auswahlkriterien, die die Bieterin gerügt hatte, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Dabei erörtere der Kartellsenat u.a., inwieweit die in den Verfahrensbriefen genannten Auswahlkriterien aus sich heraus verständlich sein müssten, ohne dass es zusätzlicher mündlicher oder schriftlicher Erläuterung bedürfe.

Kammergericht, Aktenzeichen 2 U 18/18 EnwG
Landgericht Berlin, Aktenzeichen 16 O 160/17 kart, Urteil vom 14. November 2017

Quelle: Kammergericht

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