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Gesundheits- & Sozialwesen

Bereichsausnahme Rettungsdienst: EuGH berichtigt Urteilstenor (Beschl. v. 27.06.2019, C-465/17 REC)

Die Bereichsausnahme Rettungsdienst war am 21.03.2019 durch den EuGH bestätigt worden (s. hierzu ). Der Urteilstenor in der Verfahrenssprache Deutsch enthielt in Ziffer 1 jedoch noch einen Fehler: Dort war zu den beiden Bereichen der Gefahrenabwehr (Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport) jeweils der „Rettungswagen“ (RTW) genannt. Qualifizierter Krankentransport wird in Deutschland allerdings normalerweise mit dem „Krankentransportwagen“ (KTW) durchgeführt. Diese Falschbezeichnung wurde nun auf Antrag des DRK Kreisverband Solingen e.V. durch die dritte Kammer des EuGH mit Beschluss vom 27.06.2019 gem. Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs korrigiert.

Der berichtigte Urteilstenor lautet in Ziffer 1 nun wie folgt:

Art. 10 Buchst, h der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Ausnahme vom Geltungsbereich der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe sowohl für die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter, die unter den CPV-Code (Common Procurement Vocabulary [Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge]) 75252000-7 (Rettungsdienste) fällt, als auch für den qualifizierten Krankentransport gilt, der neben der Transportleistung die Betreuung und Versorgung in einem Krankentransportwagen durch einen Rettungssanitäter, unterstützt durch einen Rettungshelfer, beinhaltet und unter den CPV-Code 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fällt, sofern er tatsächlich von ordnungsgemäß in erster Hilfe geschultem Personal durchgeführt wird und einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert.“

Interessant: Formal geht der EuGH übrigens in Papierform wie folgt vor: Die Urschrift des Berichtigungsbeschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss wird am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils angebracht.

Quelle: SKW Schwarz Rechtsanwälte

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