Ich habe die Entscheidung nicht genau gelesen, aber so in den Raum geworfen:

Der Fall spielt im oberschwelligen Vergaberecht nach GWB, das einer Wettbewerbslösung folgt. § 97 Abs. 6 GWB besagt, dass Unternehmen Anspruch auf Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen über das Vergabeverfahren haben. Gleichzeitig ist das die Grenze dessen, was Vergabekammer und Vergabesenat prüfen. Daher werden allgemeine zivilrechtliche Aspekte oder Vorgaben anderer Rechtsbereiche ohne Bezug zu vergaberechtlichen Bestimmungen nicht vorgenommen. Vorliegend wird aber im oberschwelligen Vergaberecht eine Pflicht zur Zuschlagserteilung aus dem Haushaltsrecht begründet, ohne weiter darauf einzugehen? Wird davon problemlos ausgegangen, dass Haushaltsrecht im engen Zusammenhang mit oberschwelligen vergaberechtlichen Bestimmungen steht oder dessen Ausfluss ist? Oder meint man mit haushaltsrechtliche Pflicht einfach die vergaberechtliche Wirtschaftlichkeit?

Grüße

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