Vergabeblog

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Politik und Markt

Start der bundesweiten elektronischen Vergabestatistik

Im Rahmen der Vergaberechtsreform von 2016 wurde mit der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) die Grundlage für die allgemeine bundesweite Vergabestatistik geschaffen. Diese hat gestern, am 01. Oktober 2020 ihren Betrieb aufgenommen. Erstmals werden damit in Deutschland die grundlegenden Daten zu öffentlichen Aufträgen flächendeckend statistisch erfasst. Bislang verfügen Bund, Länder und Kommunen über keine valide Datenbasis. Solche Daten sind aber wichtig, auch um die volkswirtschaftliche Bedeutung der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen besser einschätzen zu können. Zudem bestehen Monitoringpflichten gegenüber der EU-Kommission, die nur auf der Grundlage gesicherter Daten erfüllt werden können.

Meldungen an die Vergabestatistik

Die VergStatVO verpflichtet alle Auftraggeber nach § 98 GWB, bestimmte Daten zu Beschaffungsvorgängen im Oberschwellenbereich und eingeschränkt auch im Unterschwellenbereich an die Vergabestatistik zu übermitteln. Die Vergabedaten werden vollelektronisch und soweit wie möglich automatisch erfasst und analysiert, um repräsentative Aussagen zur öffentlichen Beschaffung in Deutschland treffen zu können. Erstmals kann damit künftig zum Beispiel das jährliche Beschaffungsvolumen von Bund, Ländern und Kommunen und dessen Verteilung auf Liefer-, Dienst- und Bauleistungsaufträge verlässlich ermittelt werden. Bei der Datenübermittlung können die Auftraggeber bzw. die von ihnen beauftragten Berichtsstellen auf eine bedienungsfreundliche und nutzerorientierte IT-Lösung zurückgreifen (zum Beispiel über die von Auftraggebern eingesetzten Vergabemanagementsysteme oder elektronischen Vergabeplattformen).

Mit der Durchführung der Vergabestatistik wurde das Statistische Bundesamt (Destatis) vom BMWi beauftragt. Alle Auftraggeber nach § 98 GWB sind verpflichtet, die in der VergStatVO festgelegten Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (Oberschwellenbereich), aber auch unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenbereich) ab einem Auftragswert über 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer zu übermitteln (siehe § 1 VergStatVO). Um Daten an die Vergabestatistik übermitteln zu können, muss ein meldepflichtiger Auftrag- / Konzessionsgeber eine oder mehrere Berichtsstelle(n) bestimmen, die sich zuvor beim Statistischen Bundesamt (Destatis) registrieren müssen.

Weiterführende Informationen zu Berichtsstellen finden Sie auf dem Erhebungsportal des Statistischen Bundesamts.

Statistische Meldungen

Für Vergaben, die bis einschließlich 30. September 2020 erfolgt sind, ist mit Blick auf die Übermittlung von Daten zu vergebenen öffentlichen Aufträgen an das BMWi bis auf Weiteres die Übergangsvorschrift des § 7 VergStatVO anzuwenden. Dieser führt im Wesentlichen die Statistikvorschriften der bis März 2016 geltenden VgV, SektVO und VSVgV fort (siehe unten). Mit der bundesweiten, elektronischen Vergabestatistik wird jedoch künftig der aktuelle Aufwand der Auftraggeber entfallen, statistische Berichtspflichten bei Oberschwellenvergaben mithilfe papiergebundener Verfahren zu erfüllen.

Statistische Meldungen zu öffentlichen Aufträgen

Auf der Seite EU-Statistik haben Sie Zugriff auf die Gesamtaufstellungen zu den bisherigen jährlichen statistischen Meldungen über die vergebenen öffentlichen Aufträge. Zusätzlich finden Sie die rechtlichen Grundlagen zur aktuellen Erhebung der statistischen Daten gemäß der Vergaberichtlinien 2014/24/EU und 2009/81/EG, einen Leitfaden sowie die zu verwendenden Vordrucke und das CPV-Vokabular. Für die statistische Erhebung gemäß der Richtlinie 2014/25/EU finden Sie die Vordrucke und den Leitfaden unter Sektorenverordnung. Das BMWi weist darauf hin, dass seit der Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien in nationales Recht ab 18. April 2016 für die Statistikpflichten insgesamt ausschließlich die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO, siehe unten), § 7, anzuwenden ist.

Quelle: BMWi

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