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Interimsvergabe: EuGH wird nicht entscheiden (Beschl. v. 06.12.2023, C-128/23)

Mit Beschluss vom 15. Februar 2023 hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Interimsvergabe eines Auftrags im Bereich der Daseinsvorsorge mit europäischen Recht vereinbar ist. Da die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren gegenstandslos und der EuGH hat das Vorabersuchen aus dem Register gestrichen.

Konkret hat das OLG Düsseldorf die Frage vorgelegt:

Ist Art. 32 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2014/24/EU mit Rücksicht auf Art. 14 AEUV einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Vergabe eines der Daseinsvorsorge dienenden öffentlichen Auftrags bei äußerster Dringlichkeit auch dann im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung erfolgen kann, wenn das Ereignis für den öffentlichen Auftraggeber voraussehbar und die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit ihm zuzuschreiben sind?

Kurz vor der Entschließung des Vergabesenats den EuGH anzurufen wurde die Rechtskonformität der Interimsvergabe (

Was dieser Streichungsbeschluss des EuGH bedeutet lesen Sie in der kommenden Woche hier auf Vergabeblog.

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dvnwlogo Artikel im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) diskutieren .
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