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Leipziger Freiheits- und Einheitsdenkmal: Nachprüfung führt zur Zurückversetzung des Vergabeverfahrens (OLG Dresden, Beschluss v. 25.02.2014 – Verg 9/13

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Dresden hat die Stadt Leipzig verpflichtet, das Vergabeverfahren um das Leipziger Freiheits- und Einheitsdenkmal in den Zustand nach Aushändigung des Pflichtenheftes für die Weiterentwicklungsphase und nach Bekanntgabe des Wertungsanteils dieser Bearbeitungsphase an die Wettbewerber zurückzuversetzen und danach liegende Wertungsschritte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen.

Dem war die sofortige Beschwerde der Arbeitsgemeinschaft, die in dem von der Stadt Leipzig ausgeschriebenen Wettbewerb zur Vergabe von Planungsleistungen für die Errichtung des geplanten Freiheits- und Einheitsdenkmals in Leipzig zunächst den 1. Preis gewonnen hatte, später aber bei Fortführung des Verfahrens durch Überarbeitung der Entwürfe nach Vorgaben eines von der Stadt Leipzig erstellten Pflichtenheftes auf den 3. Platz gekommen war (vgl. Medieninformation des Oberlandesgerichts Dresden Nr. 1/2014), vorausgegangen.

Die sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Soweit die Arbeitsgemeinschaft beantragt hatte, das Vergabeverfahren in den Stand unmittelbar nach der Entscheidung des Preisgerichts zurückzuversetzen und das Vergabeverfahren auf der Grundlage der Preisgerichtsentscheidung im Verhandlungsverfahren fortzusetzen, hatte dies keinen Erfolg. Der Senat schloss sich der Auffassung der 1. Vergabekammer des  Freistaates Sachsen an, wonach die Durchführung einer Überarbeitungsphase im Anschluss an die Preisgerichtsentscheidung der Vergabenachprüfung entzogen ist, nachdem die Antragstellerin ihre vorprozessual diesbezüglich erhobene Rüge wieder zurückgenommen hat.

Mit dem danach für die Durchführung der Weiterentwicklungsphase vorgegebenen Pflichtenheft und der anteiligen selbständigen Wertung der Überarbeitungsphase hat der Senat es aber als erforderlich angesehen, dass die Stadt Leipzig die Modalitäten der Wertung der Weiterentwicklungsphase in zwei Punkten korrigiert. Zum einen hat die Zusammensetzung des Bewertungsgremiums – soweit wie noch möglich – dem des ursprünglichen Preisgerichts zu entsprechen. Zum anderen muss dieses Bewertungsgremium den Wettbewerbern mitteilen, nach welchen Kriterien es die Überarbeitungsergebnisse zu bewerten beabsichtigt. Die Wettbewerber müssen danach die Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Überarbeitungen zu überprüfen.

Quelle: OLG Dresden

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