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Entwurf zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) vorgestellt

EUDie Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) soll künftig die Eignungsprüfung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (im Oberschwellenbereich) durch eine einheitliche Eigenerklärung vorstrukturieren und wird durch Art. 59 der Richtlinie 2014/24/EU eingeführt. Die EU-Kommission hat den Mitgliedstaaten am 23. Dezember 2014 den Entwurf für eine Durchführungsverordnung zur Einführung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) übermittelt.

Verwendung der EEE

Die EU-Kommission hat bei der EEE einen zweiphasigen Ansatz gewählt: Zunächst muss der öffentliche Auftraggeber durch Ankreuzen im Formular anzeigen, welche konkreten Erklärungen und Nachweise in Bezug auf die Eignung (insb. wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit) verlangt werden. Nur zu diesen ausgewählten Aspekten muss das Unternehmen auch eine Erklärung abgeben und ggf. Nachweise beibringen.

In der Praxis bedeutet dies, dass i.d.R. nicht zu allen Punkten Erklärungen abgegeben oder Angaben eingefügt werden müssen. Das Formular sieht in sehr begrenztem Umfang die Möglichkeit für Mitgliedstaaten vor, erläuternde und ergänzende Angaben z.B. bei den fakultativen Ausschlussgründen in das EEE-Formular einzutragen.

Nächste Schritte

Der EEE-Entwurf wird nach dem sog. Prüfverfahren i.S.d. des Art. 5 der EU-Verordnung Nr. 182/2011 erlassen. Im Rahmen dieses Prüfverfahrens können die Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit den Entwurf der EU-Kommission ablehnen oder Änderungen hierzu vorschlagen. Kommt eine qualifizierte Mehrheit nicht zustande, kann die EU-Kommission ihren Entwurf auch bei negativem Votum einzelner Mitgliedstaaten erlassen. Die Frist zur Stellungnahme gegenüber EU-Kommission läuft am 31. Januar 2015 ab.

Unter nachfolgendem Link finden Sie den Entwurf der Durchführungsverordnung der EU-Kommission zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (deutsch) (PDF: 542 KB) als PDF-Datei zum Download auf dem Server des BMWi.

Quelle: BMWi

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