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EU-Lieferkettenrichtlinie: BIngK sieht Gefahr hoher Betriebskosten

Zum 1. Januar 2024 wurden die Verpflichtungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erweitert. Damit sind diese Unternehmen dazu angehalten, den Anforderungen des LkSG hinsichtlich Menschenrechte, Umweltschutz- und Sozialstandards in ihren globalen Lieferketten nachzukommen. Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich dabei grundsätzlich über die gesamte Lieferkette, angefangen vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt.

Aktuell soll nach der vorläufigen Trilog-Einigung zur Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) eine Verschärfung des Lieferkettengesetz stattfinden. In diesem Rahmen wurde die Bauwirtschaft von den Verhandlungspartnern als „Hochrisiko-Sektor“ eingestuft, so dass die Richtlinie schon für mittelständische Baubetriebe mit 250 Beschäftigten gelten würde.

Bundesminister Dr. Marco Buschmann (BMJ) und Bundesminister Christian Lindner (BMF) haben am 1. Februar 2024 in einem Schreiben zum Trilog-Ergebnis deutlich gemacht, dass Deutschland sich im Rat der Europäischen Union der Stimme enthalten hat. Begründet wird dies u. a. damit, dass sich die Einstufung des Bausektors als sogenannter „Risikosektor“ gerade für kleine und mittelständische Unternehmen durch die gesteigerten Prüf- und Sorgfaltspflichten indirekt existenzbedrohend auswirken könnte. Befürchtet wird, dass dies zu einer Abnahme und weiteren Verteuerung der Bautätigkeit führen und sich erheblich auf den gegenwärtig schon bestehenden Wohnraummangel auswirken könnte. Auch die Verbände der Bauwirtschaft warnen vor den Folgen einer entsprechenden Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie.

Die Bundesingenieurkammer (BIngK) unterstützt die Politik und die Bauwirtschaft in ihren Forderungen. Auch Ingenieurbüros könnten – beispielsweise bei einer Beauftragung durch einen Generalübernehmer entsprechender Größe – von dem Gesetz betroffen sein.

Quelle: Bundesingenieurkammer

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