Der jetzige Gesetzsentwurf ändert Regelungen im BGB, dem Unterlassungsklagengesetz und dem Einführungsgesetz zum BGB.

In der VOB/B erfolgte mit dem neuen § 16 Abs. 3 bereits zum 30.07.2012 eine teilweise Umsetzung der EU-Richtlinie v.a. hinsichtlich der 30-/60-Tage-Zahlungsfrist (s. auch die Hinweise in der VOB/B hierzu).
Bezüglich der Verzugszinsen verweist § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B auf § 288 Abs. 2 BGB, so dass dann auch die Anhebung des Basiszinssatzes berücksichtigt wäre. Auf die neuen Regelungen zur Pauschale von 40,- € etc. in § 288 Abs. 5 und 6 BGB verweist die derzeitge VOB/B zwangläufig (noch) nicht. Eine Anpassung der VOB/B bedarf es ggf. auch bezüglich der Überprüfungs-/Abnahmefrist von max. 15 Tagen.

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