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Schleswig-Holstein: Klarstellung zur Berechnung des Auftragswertes bei Bauleistungen

Die Auftragsberatungsstellen weisen darauf hin: Die aktuellen Handlungsanweisungen des Schleswig-Holsteinischen Wirtschaftsministeriums zum Tariftreuegesetz stellen klar: „Grundsätzlich gehören die Baunebenkosten aber nicht zum Gesamtauftragswert.“

Weiter auf Seite 5: “Die Berücksichtigung von Planungsleistungen im Rahmen eines Bauauftrages hängt davon ab, ob diese mit dem Bauauftrag verknüpft oder losgelöst davon vergeben werden.“ Nur für den Fall, dass ein Vertrag über beide Leistungen geschlossen wird, berechnet sich der Gesamtauftragswert (nach § 3 Absatz 6 VgV) nach den Planungsleistungen und den Bauleistungen.

Am 1. August 2013 trat in Schleswig-Holstein das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein – TTG) in Kraft.

Quelle: Auftragsberatungsstellen

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