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UVgO: Berlin führt ein – UVgO soll ab Oktober gelten

UVgODie Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Berlin hat in einem gesonderten Informationsschreiben über den aktuellen Stand zur Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie der eVergabe informiert. Der aktuelle Stand der Umsetzungsarbeiten lässt sich wie folgt zusammenfassen:

UVgO wird weitgehend unverändert umgesetzt

1. UVgO soll grundsätzlich  ohne Abweichungen durch eigene Landesvorschriften eingeführt werden.

2. § 50 UVgO, der die Vergabe freiberuflicher Leistungen regelt, um eine Anwendungspflicht der §§ 2 bis 6 UVgO (Vergabegrundsätze) als „vergaberechtliche Selbstverständlichkeiten“ ergänzt werden.

3. Zur Inkraftsetzung der UVgO bedarf es noch der Änderung des § 55 der Landeshaushaltsordnung (gesonderter Anwendungsbefehl) und der in der UVgO festgeschriebenen Möglichkeit der Verfahrenswahl, die bisher in der LHO nicht vorgesehen ist (Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung) . Zudem werden alle noch notwendigen Anpassungen der LHO, die nach der EU-Vergaberechtsmodernisierung 2016 erforderlich geworden sind, eingearbeitet.

Überarbeitung der LHO erforderlich

Die UVgO gilt nicht bereits auf Grund ihrer Bekanntmachung, sondern bedarf eines gesonderten Anwendungsbefehls, der für das Land Berlin in den Ausführungsvorschriften zu § 55 LHO (AV § 55 LHO) verankert sein wird. Die Überarbeitung der LHO läuft derzeit noch, ein entsprechender Entwurf befindet sich aktuell in der fachlichen Abstimmung.

eVergabe wird verpflichtend

Um der Verpflichtung, nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren, nachkommen zu können, werden derzeit alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen umgesetzt, um die bis 18.10.2018 zwingend geforderte Abgabemöglichkeit elektronischer Angebote bei EU-Vergaben umgesetzt zu haben.

Es wird keine praktikable Unterscheidung zwischen nationalen und EU-weiten Vergabeverfahren gesehen, daher wird die UVgO erst eingeführt, wenn die zu erledigenden Arbeiten zur Umsetzung der EU-seitigen eVergabe-Bedingungen erfüllt sind.

Umsetzung bis 18.10.2018

Alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen (Anpassung Leitfäden, Rundschreiben, Formulare) sollen bis Juli 2018, jedoch spätestens bis 18. Okober 2018 umgesetzt sein.

(Quelle: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Berlin)


Anm. der Redaktion: Das von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Berlin veröffentliche Dokument finden Sie im Volltext  in unserem Mitgliederbereich unter Bibliothek (Download hier). Noch kein Mitglied? Zur Mitgliedschaft geht es hier.

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