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KI mit Hilfe von Innovationspartnerschaften beschaffen?

Der FDP-Abgeordnete Höferlin richtete an die Bundesregierung die Frage, welche vergaberechtlichen Vorgaben aus Sicht der Bundesregierung bei der Beschaffung einer Künstlichen Intelligenz (KI) durch die öffentliche Hand zu beachten seien, und worauf bei der konkreten Ausgestaltung der Ausschreibung zur Beschaffung einer KI hinsichtlich der vergaberechtlichen Vorgaben, insbesondere bei der genauen Formulierung des Auftrags, zu achten sei.

StS Dr. Nußbaum antwortet hier:

„Bei der Beschaffung von IT-Anwendungen, die dem Bereich der sog. Künstlichen Intelligenz (KI) zuzurechnen sind, sind mangels spezieller Regelungen die allgemeinen vergaberechtlichen Regelungen zu beachten, die für alle Beschaffungsvorgänge gelten.

Diese richten sich nach dem voraussichtlichen Auftragswert. Liegt dieser oberhalb der geltenden EU-Schwellenwerte, sind der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-beschränkungen sowie die einschlägigen Rechtsverordnungen, insbesondere die Vergabeverordnung, anzuwenden.

Bei einem Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt für öffentliche Auftraggeber auf Bundesebene und in den Ländern, in denen sie für anwendbar erklärt wurde, die Unterschwellenvergabeordnung.

In den übrigen Ländern ist das jeweils einschlägige Landesrecht anzuwenden.

Bei der konkreten Formulierung eines Auftrags zur Beschaffung von KI und der Ausgestaltung des Vergabeverfahrens sind die konkreten Anforderungen ausschlaggebend, die der jeweilige öffentliche Auftraggeber an die benötigte IT-Anwendung stellt. Die Vergaberechtsmodernisierung 2016 hat die Möglichkeiten von Auftraggebern, im Vergabeverfahren innovative und qualitative Aspekte zu berücksichtigen, wesentlich erweitert. Dies kommt auch der Beschaffung von KI zugute, unter anderem dadurch, dass auch innovative Eigenschaften der Leistung der Entscheidung über den Zuschlag zugrunde gelegt werden können. Hilfreich für die Beschaffung von KI kann auch die Innovationspartnerschaft als eine im Zuge der Vergaberechtsmodernisierung neu eingeführte Verfahrensart sein.“

Auf die zweite Frage, welche Kategorie im Bereich der IT-Beschaffung der öffentlichen Hand einer Künstliche Intelligenz (KI) unterfalle gemeinsam mit ihren Folgeleistungen (wie etwa Trainingsdaten), und welche KI-Anwendungen hat die Bundesregierung bereits beschafft habe, antwortete StS Nußbaum:

„Eine Einordnung von IT-Anwendungen aus dem Bereich der Künstli-chen Intelligenz (KI) zu einer bestimmten Kategorie ist insofern noch nicht erfolgt als es noch keinen speziellen CPV-Code (Common Pro-curement Vocabulary; Gemeinsames Vokabular für öffentliche Auf-träge) für die Beschaffung von KI gibt. Die Bundesregierung hat bisher KI-Anwendungen zu folgenden Aufgabenstellungen/Projekten beschafft (als Verschlusssache eingestufte An-wendungen ausgenommen):

• Preview – Informationsmanagement und Krisenfrüherkennung (für das Auswärtige Amt)

• IBM Power System Servers (AC922) für HPC (High-Performance Computing) und KI-Berechnungen in 2018; Einsatz für Forschungsprojekte mit pharmakogenetischen und pharmakoepidemiologischen Hintergrund sowie Fragestellungen zu Vorkommnismeldungen von Medizinprodukten; Trainingsdaten: Pharmakovigilanzdaten, Krankenkassendaten, molekulargenetische Daten; keine kommerziellen KI-Anwendungen von Drittanbietern im Einsatz bis aufKI-Middleware (IBM PowerAI, Cuda, cuDNN, NCCL, Tensor Flow etc.) (für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte)

• Automatisches Vorschlagsystem zur Kategorisierung von Vorkommnismeldungen bei Medizinprodukten – Inhouse Entwicklung der Algorithmen und Software in der Programmiersprache R (für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte)“

Quelle: Drucksache 19/10303

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