Mit Rundschreiben 40 5-00006 vom 17.07.2019 wurden die Auftragswertgrenzen bei öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte wie folgt festgesetzt:Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergaben sind in teilweiser Abweichung von Nummer 3.1 der Verwaltungsvorschrift ohne nähere Begründung zugelassen, wenn bei einer zu vergebenden Leistung der geschätzte Auftragswert nach § 3 der Vergabeverordnung (VgV) – jeweils ohne Umsatzsteuer – bestimmte Wertgrenzen nicht überschreitet:
Bauleistungen nach VOB/A:
Liefer- und Dienstleistungen nach VOL/A:
Hinweis zur UVgO:
Die Reform des Vergaberechts im Unterschwellenbereich erfordert in Rheinland-Pfalz noch umfangreiche Änderungen und Anpassungen auf verschiedenen rechtlichen Ebenen. So ist auch eine Neufassung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen in Rheinland-Pfalz erst noch vorgesehen. Bis zum Inkrafttreten dieser Neufassung bleiben die aktuelle Verwaltungsvorschrift vom 24.04.2014 und damit für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die VOL/A 1. Abschnitt maßgebend.
Weitergehende Informationen finden Sie in dem oben verlinktem Rundschreiben.
Quelle: Rheinland-Pfalz – MWVLW
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