Eine Frage, die sich mir stellt, ist folgende: Handelt es sich um einen Auflagenverstoß, wenn die Anwendungsvoraussetzungen der SektVO erfüllt sind, der Zuwendungsempfänger auch hiernach verfährt, aber entscheidende Regelungen der SektVO hinter denen der UVgO zurückbleiben?

Als konkretes Beispiel denke ich da an § 13 Abs. 1 SektVO, der – anders als die UVgO – auch das Verhandlungsverfahren mit TW ohne Weiteres zulässt.

Insoweit wird mit den neuen ANBest-P BY nämlich keine ausdrückliche Regelung getroffen („soweit weitergehende Bestimmungen“, Nr. 3.3 ANBest-P BY). Ähnlich verhält es sich mit Nr. 3.2 ANBest-P Bund.

Hätte ich die Zeit, würde ich wohl selbst was dazu schreiben.

Gruß aus einer Bewilligungsbehörde!

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