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Norbert Portz im Interview zum Thema Corona-Pandemie und öffentliche Beschaffung

Portz N_DStGB_2015Norbert Portz ist Beigeordneter beim Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) für das Vergaberecht. Er spricht wie kein Zweiter stellvertretend für die kommunalen Auftraggeber in Deutschland. Ehrenamtlich engagiert er sich u. a. im Beirat des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW). Für den Vergabeblog stand Herr Portz für ein Interview zum Thema Corona-Pandemie und öffentliche Beschaffung zur Verfügung.

Vergabeblog: Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi), das Bundesinnenministerium (BMI) und mehrere Bundesländer haben mit Rundschreiben, Erlassen und Verordnungen auf die Corona-Pandemie vergaberechtlich reagiert. Nach Inhalt und Reichweite unterscheiden sich diese, wie es zwangsläufig der föderalen Struktur unseres Landes und des Vergaberechts geschuldet ist. Wenn Sie dennoch eine gemeinsame Linie identifizieren können, dann welche?

Norbert Portz: Alle Schreiben und auch die Mitteilung der EU–Kommission vom 1. April 2020 sehen die Pandemie als „äußerst dringliche Gründe“ an, die aktuell die Durchführung schneller Vergaben für dringend nötige „Corona-bedingte“ Beschaffungen rechtfertigen. Folge ist, dass für diese Beschaffungen, also etwa  für Desinfektionsmittel, Schutzhandschuhe, Atemschutzmasken, aber auch für IT-Geräte zur Home-Office-Arbeit und dem Bau von Trennwänden zur Separierung in Büros, das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und unterhalb der EU Schwellenwerte die Freihändige Vergabe und das Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb zulässig sind.

Das BMWi und die EU-Kommission stellen zudem fest, dass eine äußerste Dringlichkeit für „Corona-bedingte“ Beschaffungen auch direkte Ansprachen nur eines Unternehmens und Fristen für die Angebotsabgabe eines Bieters von bis zu 0 Tagen ermöglichen. Damit besteht für öffentliche Auftraggeber bei diesen Beschaffungen auch oberhalb der EU-Schwellenwerte faktisch die Möglichkeit zur Direktvergabe. Dies ist eine erfreuliche und richtige Klarstellung. Zugleich wird deutlich, dass das bestehende Vergaberecht auch in Zeiten der unvorhersehbaren Corona-Pandemie grundsätzlich krisenfest und alltagstauglich ist.

Im Unterschwellenbereich lebt der Föderalismus. Jedes Bundesland führt zeitlich befristet eigene Regeln für „Corona-bedingte“ kommunale Beschaffungen ein. Gemeinsam haben diese Regeln oft die Erhöhung von Wertgrenzen für Verhandlungsvergaben, Freihändige Vergaben oder Direktvergaben. Rheinland-Pfalz lässt hier weite Gestaltungsspielraume zu. Mit Schreiben vom 20. März 2020 erlaubt die Landesregierung den Kommunen, immerhin bis zur EU-Schwellenwertgrenze Direktaufträge für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen durchzuführen, falls diese „unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen.“

Vergabeblog: Sind Sie mit den Erleichterungen aus kommunaler Sicht zufrieden?

Norbert Portz: Oberhalb der EU-Schwellenwerte ist nach der EU-Kommission, dem BMWi und dem BMI, dass sich ja für Bauleistungen auf das BMWi-Rundschreiben bezieht, de facto eine Direktvergabe für äußerst dringliche und „Corona-bedingte“ Beschaffungen zulässig. Das entspricht der aktuellen Rechtslage und zeigt die bestehenden Möglichkeiten des Vergaberechts auch für Notsituationen auf. Unterhalb der EU-Schwellenwerte wäre es daher nur konsequent, wenn die Bundesländer gegenüber ihren Kommunen erst recht generelle Direktaufträge für derartige Beschaffungen ermöglichen und dies auch klarstellen. Rheinland-Pfalz ist hier ein Vorbild.

Aus kommunaler Sicht greift daher eine reine Erhöhung von Wertgrenzen für Direktaufträge bei Unterschwellenvergaben, wie sie in einigen Bundesländern besteht, zu kurz. Ein Beispiel: Wenn etwa ein Land zeitlich bis zum 30. Juni 2020 befristet für kommunale Beschaffungen eine Wertgrenze von 25.000 € für „Corona-bedingte“ Direktaufträge eingeführt hat, bedeutet dies, dass eine Stadt oder aber ein städtisches Krankenhaus qua Direktauftrag und damit ohne Anwendung des Vergaberechts bis zu 1.000 Atemschutzmasken FFP 2 zu einem Preis von 25,00 € / Stück beschaffen darf. Bei einem Bedarf von 5.000 oder 8.000 Masken darf die Stadt oder das Krankenhaus den Direktauftrag nicht mehr nutzen, selbst wenn die Notsituation der „äußerst dringlichen Gründe“ gleichermaßen vorliegt und der Auftraggeber in der aktuellen Situation froh sein kann, überhaupt  einen Hersteller und Lieferanten für die Masken ausfindig zu machen. Das macht keinen Sinn. Direktaufträge sollten daher für „äußerst dringliche“ und „Corona-bedingte“ Beschaffungen ohne eine Beschränkung auf bestimmte Wertgrenzen zulässig sein.

Dies gilt umso mehr, weil die öffentlichen Auftraggeber auch bei Direktaufträgen die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten müssen und zwischen den beauftragten Unternehmen gewechselt werden soll (s. § 14 UVgO). Zudem sind auch bei Direktaufträgen mit „Binnenmarktrelevanz“ die EU-primärrechtlichen Prinzipien des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und der Transparenz zu beachten.

Vergabeblog: Was sind die größten Probleme, vor denen die Kommunen derzeit bei der Organisation von Vergaben zur Eindämmung der Pandemie stehen?

Norbert Portz: Große Herausforderungen liegen darin, dass zum einen viele Rathäuser geschlossen sind, umgekehrt die Kommunen aber weiter Beschaffungen zur Aufrechterhaltung der örtlichen Daseinsvorsorge durchführen müssen. Zum anderen sind aber auch viele Unternehmen geschlossen oder arbeiten auf Kurzarbeiter-Basis. Das alles führt zu zusätzlichen und anderen Anforderungen an Vergabeverfahren. Das Gebot der Stunde für Vergabeverfahren lautet mehr denn je: „Weniger ist Mehr!“ Dies beinhaltet, dass alle Verfahren, also auch offene Verfahren, nicht offene Verfahren, Öffentliche und Beschränkte Ausschreibungen, so einfach wie möglich gestaltet werden sollten.

Dies setzt ein Verständnis auf beiden Seiten, also von Kommunen und Unternehmen, voraus. Einen wichtigen Baustein in Zeiten geschlossener Verwaltungen und Firmen beinhalten digitale Verfahren und die elektronische Kommunikation. Bei elektronischer Angebotsabgabe kann zudem der nach der VOB/A im Unterschwellenbereich bei schriftlichen Ausschreibungen (Nicht: Freihändige Vergaben und Direktvergaben) noch zugelassene Submissionstermin mit der Möglichkeit zur Beteiligung von Bietern (Anm.: Ggf. mit Mundschutz, Schutzhandschuhen, Trennwänden) vermieden werden.

Eine weitere Folge der Corona-Krise mit ihren Einschränkungen auch für Unternehmen kann für die Kommunen darin bestehen, dass diese den Bietern mehr Zeit für die Erarbeitung ihrer Angebote einräumen und ggf. den Leistungsbeginn zeitlich nach hinten verlagern. Kommunen müssen zudem in Vergabeverfahren bei der Auswahl ihrer Eignungskriterien und der Form ihrer Vorlage „Corona-bedingt“ noch mehr die Bieterbrille aufsetzen. Grundsätzlich muss die Vorlage von Eigenerklärungen durch Unternehmen ausreichen. Wenn Kommunen daher in Corona-Zeiten von Firmen noch Unbedenklichkeitsbescheinigungen einer vielleicht sogar geschlossenen Behörde anfordern, brauchen sie sich über den Nichteingang von Angeboten nicht zu wundern.

Ein weiteres Spannungsfeld besteht zwischen dem Zuwendungsrecht, also der Förderung für viele kommunale Projekte, und der rechtmäßigen Anwendung des Vergaberechts durch Kommunen. Die Zuschussgeber geben in ihren Förderbescheiden i. S. einer Auflage für den rechtmäßigen Verbleib der Fördermittel bei den Kommunen grundsätzlich die Beachtung des Vergaberechts (GWB, VgV, UVgO, EU-VOB/A) zwingend vor. Vergabeverstöße der Kommunen bei der Beschaffung geförderter Projekte lösen daher Ansprüche des Zuwendungsgebers auf Rückzahlung der Fördermittel aus. Während der Corona-Pandemie weichen aber viele Kommunen vom klassischen Vergaberecht, etwa durch Durchführung von Direktaufträgen weit oberhalb des Auftragswerts von 1.000 € (s. § 14 UVgO), ab. Auch wenn das die Schreiben und Erlasse der Länder abdecken sollten, empfiehlt sich für kommunale Zuwendungsempfänger, die vom klassischen Vergaberecht abweichenden Schritte stets  mit dem Zuschussgeber abzustimmen und von diesem als „zuwendungsunschädlich“ bestätigen zu lassen.

Schließlich besteht eine oft selbst verursachte kommunale Herausforderung in „Corona-Zeiten“ in der nicht selten kommunalintern vorgesehenen Einbindung von „Vergabeausschüssen“ oder des Rates in das Vergabeverfahren selbst. Kommunale Gremien können aber aktuell wegen der Corona-Pandemie oft nicht termingerecht tagen. Zwar sieht das Kommunalrecht der Länder in dringenden Fällen die Entscheidung allein durch die Verwaltungsspitze vor. Um aber in Zukunft Vergabeverfahren auch außerhalb von Notsituationen zu beschleunigen sollten Kommunen auf die Einbindung der Gremien im Vergabeverfahren generell verzichten.

Diese Einbindung in Vergabeverfahren ist weder rechtlich nötig noch sinnvoll. Sie führt oft nur zu Verzögerungen. Die ureigene Zuständigkeit, etwa eines Stadtrats, liegt zwar unbestritten in der Schaffung des nötigen Planungsrechts, z. B. für die Errichtung eines neuen Kindergartens, und auch im Beschluss des Stadtrats, dass dieser Kindergarten mit Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen gebaut werden soll und dies zwingend bei der Durchführung des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen ist. Die Durchführung des Vergabeverfahrens selbst und die Umsetzung der Materialanforderungen an den Kindergarten durch Eingang in die Vergabeunterlagen obliegen aber sodann allein der Verwaltung, die sich ggf. beauftragter Büros bedienen kann.

Vergabeblog: Aber auch ganz grundsätzlich. Wie gut läuft die öffentliche Beschaffung in den Kommunen derzeit vor dem Hintergrund von Homeoffice, Schließung von Rathäusern und Verwaltungsgebäuden etc.?

Norbert Portz: Die kommunalen Beschaffungen laufen auch unter den veränderten Rahmenbedingungen weiter. Dienst- und Lieferleistungen werden ebenso wie Bauleistungen vergeben. Dies betrifft auch offene und nicht offene Verfahren sowie Öffentliche und Beschränkte Ausschreibungen. Nicht nur für kommunale Beschaffungen ist dabei die elektronische Kommunikation im Vergabeverfahren sehr hilfreich. Auch bewährte Instrumente, wie das Ausschöpfen bestehender Rahmenvereinbarungen, etwa bei der Beschaffung von Büromaterial oder IT-Hardware, sind ebenso wie das Ausschöpfen – vergaberechtsfreier – „Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit“ (§ 132 GWB) von Vorteil. Sie tragen dazu bei, dass Kommunen nicht neu ausschreiben müssen und schnell vergeben können.

Die Aufrechterhaltung der Verwaltung ist jedenfalls gesichert und die kommunale Daseinsvorsorge gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern und der örtlichen Wirtschaft ist gewährleistet. Natürlich kommt es wegen geschlossener oder nur mit weniger Personal arbeitender Unternehmen und oft geschlossener Rathäuser zu Verzögerungen sowohl bei den Beschaffungen als auch bei der Leistungserbringung durch diese Unternehmen selbst. Für die Kommunen lässt sich dennoch im Grundsatz feststellen: Abgesehen von den wegen der Pandemie geschlossenen Einrichtungen und nicht stattfindenden Veranstaltungen, etwa im Schul-, Kita-, Sport- und Kulturbereich, werden die kommunalen Dienstleistungen für die Bürgerschaft und die Wirtschaft weiter erbracht. Das betrifft etwa die Versorgung mit Energie und Wasser ebenso wie die Abwasser- und Abfallentsorgung.

Diese Leistungen erbringen Kommunen selbst für den Fall, dass etwa die Abfallentsorgung in der jetzigen „Corona-Zeit“ ausgeschrieben und an einen externen Abfallentsorger neu vergeben werden muss. Mit anderen Worten führen Kommunen auch heute täglich viele Vergaben durch. Corona-bedingten Problemen lässt sich oft durch eine frühe Vorbereitung der Verfahren und die Nutzung flexibler Instrumente, wie etwa den Abschluss von Rahmenvereinbarungen, begegnen.

Vergabeblog: Braucht es vergaberechtliche Erleichterungen, die über das Beschlossene hinausgehen und wer muss handeln?

Norbert Portz: Das „Beschlossene“ ist ja, was die Schreiben der EU-Kommission, des BMWi und des BMI angeht, weitgehend eine Beschreibung der bestehenden Rechtslage. Diese beinhaltet vergaberechtlich auch für unvorhergesehene Situationen bei „äußerst dringlichen Gründen“ wie der Corona-Pandemie ein breites Instrumentarium. Zu nennen sind Verhandlungsverfahren und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb, Freihändige Vergaben oder Direktvergaben und Direktaufträge. Aber auch Rahmenvereinbarungen und vergaberechtsfreie Beschaffungen nach Maßgabe des § 132 GWB („Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit“) gewinnen in Corona-Zeiten an Bedeutung.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte wäre eine Regelung und Klarstellung aller Bundesländer gegenüber Kommunen sachgerecht, dass diese – wie in Rheinland-Pfalz – „äußerst dringliche“ und „Corona-bedingte“ Beschaffungen bis zur EU-Schwellenwertgrenze im Wege des Direktauftrags durchführen können. Im Übrigen wäre es – auch wenn dies ein frommer Wunsch bleibt – gerade aus Bietersicht sinnvoll, wenn die Bundesländer ihre vergaberechtlichen Erleichterungen aufeinander abstimmen. So sehen sich Unternehmen in Deutschland im Zweifel mit 16 unterschiedlichen Landesregelungen für Kommunen konfrontiert. Und das alles, obwohl die Corona-Pandemie nicht an Grenzen halt macht, sondern eine Deutschland- und weltweite Herausforderung beinhaltet.

Beschaffungen in Zeiten der Corona – Pandemie forcieren die Digitalisierung. Dies wird auch nach dem Lockdown anhalten und das ist gut so. Eine Folge sollte daher die Überprüfung von Vorgaben sein, die etwa noch eine physische Bieteranwesenheit beim Auftraggeber und in dessen Verwaltung ermöglichen. Das betrifft den Submissionstermin mit Beteiligungsmöglichkeit für Bieter bei VOB/A-Ausschreibungen unterhalb der EU-Schwellenwerte (§ 14a Abs. 1 S. 1 VOB/A). Hier macht es Sinn, die physische Beteiligungsmöglichkeit von Bietern, die ja im Übrigen mit Personal- und Zeitaufwand für Kommunen verbunden ist, durch die Zulassung rein elektronischer Angebote entfallen zu lassen. Damit würde auch eine Angleichung mit der VOB/A, 2. Abschnitt, der VgV und der UVgO erfolgen.

Eine weitere Vergaberechtserleichterung beinhaltet eine Dauerforderung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes: Die Vereinheitlichung der Verfahrensregeln für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen einerseits mit den Regeln zur Beschaffung von Bauleistungen andererseits. Einheitliche Verfahrensregeln gibt es bei den EU-Vergaberichtlinien und in den anderen EU-Mitgliedstaaten schon lange. Auch in Deutschland muss endlich das Gebot „Gleiche Regeln für gleiche Verfahrenssachverhalte!“ umgesetzt werden.

Gerade in Corona-Zeiten ist nicht nur für kommunale Auftraggeber nicht nachvollziehbar, warum sie etwa bei der Nachforderung von Unterlagen, je nachdem, ob sie Liefer- und Dienstleistungen („Kann-Norm“) oder aber Bauleistungen vergeben („Muss-Norm“), unterschiedliche Regeln anwenden müssen. Diese Unterschiede sind aus der Sache heraus nicht zu begründen. Sie gehören daher zugunsten einer Vereinheitlichung des Vergabeverfahrensrechts abgeschafft.

Vergabeblog: Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sind bereits erheblich und werden im Zeitverlauf bei weiterer Einschränkung des öffentlichen Lebens zunehmen. Die Kommunen sind folglich massiv betroffen. Durch den Einbruch von Steuereinnahmen, z.B. bei der Gewerbesteuer, werden Kommunen, die eh schon in einer schwierigen Finanzlage sind, noch mehr ins Abseits geraten. Was muss aus Sicht des Deutschen Städte- und Gemeindebundes jetzt bereits und in Zukunft seitens des Bundes und der Länder getan werden?

Norbert Portz: Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind für die Kommunen gerade aus finanzieller Sicht dramatisch. Auf der einen Seite brechen die Einnahmen weg und auf der anderen Seite werden die Ausgaben, speziell für soziale Leistungen, stark ansteigen. Die Gewerbesteuer wird einbrechen, auch die Einkommensteuer wird sinken. Schon bei der Wirtschafts- und Finanzkrise 2008 / 2009 sind die Gewerbesteuereinnahmen um 20 Prozent gesunken. Da nun nahezu die gesamte Wirtschaft unter der Pandemie leidet und z. T. gar keine Leistungen mehr erbringen kann, wird der Rückgang bei den Gewerbesteuereinnahmen deutlich höher als die damaligen 20 Prozent ausfallen.

In Zahlen heißt das: Zuletzt lagen die Gewerbesteuereinnahmen der Kommunen in Deutschland bei 55,9 Milliarden Euro. Schon ein 20-prozentiger Rückgang wie bei der Wirtschafts- und Finanzkrise 2008 / 2009 würde in den kommunalen Kassen ein Minus von mehr als elf Milliarden Euro ausmachen. Wir rechnen aber angesichts der wesentlich größeren Einnahmeverluste durch die jetzige Pandemie mit Mindereinnahmen bei der kommunalen Gewerbesteuer noch in diesem Jahr von mindestens 20 Milliarden Euro. Zudem gibt es fehlende Einnahmen, etwa in den Bereichen ÖPNV, Kitabeiträge, Schwimmbäder, Kultur sowie Verwaltungsgebühren.

Nimmt man die Steigerungen bei den kommunalen Sozialausgaben, die wir allein in diesem Jahr auf mindestens 4,5 Milliarden Euro beziffern, hinzu, befürchten wir einen kommunalen Haushaltsausfall in deutlicher zweistelliger Milliardenhöhe. Dieser wird sich mit zunehmender Dauer und einem Anhalten der Pandemie noch vergrößern. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Wirtschaft, falls sie diese Krise überhaupt überlebt, was leider auf zahlreiche Einzelhändler gerade in unseren Innenstädten und Ortskernen nicht zutreffen wird, noch Jahre brauchen wird, um sich zu erholen. Neben vielen anderen Schicksalen und negativen Entwicklungen betrifft dies dann aber auch die noch lange zu erwartenden kommunalen Einnahmeausfälle.

Nicht nur in der Corona-Krise, sondern auch danach muss aber die Handlungskraft der Kommunen und ihrer kommunalen Unternehmen gesichert bleiben. Ohne einen „Schutzschirm für Kommunen“ wird dies nicht gelingen. Bund und Länder sind daher gefordert, wie dies richtigerweise auch für die Wirtschaft erfolgt ist, schnell einen umfassenden Schutzschirm für die Kommunen aufzuspannen. Denn gerade Kommunen und ihre kommunalen Unternehmen sind systemrelevant.

Dienstleistungen, wie das Bereitstellen von Bussen und Bahnen, die Energie- und Wasserversorgung, die Leistungen der Abfallentsorgung und soziale Dienste wie die Jugendämter, sind gerade in der Krise, aber auch anschließend unverzichtbar. Nur wenn Kommunen in der Lage sind, diese Dienstleistungen sowie auch Sport- und Kulturangebote etc. weiter zu erbringen, können wir die Folgen der Krise meistern. Dazu braucht es auch nach dem Lockdown starke und handlungsfähige Kommunen. Dies erfordert die auch finanzielle Unterstützung der Kommunen durch Bund und Länder in Form eines Schutzschirms. Die Bundesländer müssen die kommunale Liquidität sichern und der Bund muss sich stärker an den kommunalen Sozialausgaben beteiligen und insbesondere ein starkes Konjunktur- und Investitionsprogramm für die Kommunen auflegen.

Vergabeblog: Staatliche Investitionsprogramme nicht ohne Vergaberecht. Im Zuge der Finanzkrise lockerten 2009 Bund und Länder vorübergehend das Vergaberecht (Konjunkturpakete I und II). Wertgrenzen, die Wahl der Verfahrensart und Verfahrensfristen wurden gelockert.

Die Maßnahmen werden in der Fachwelt ex post unterschiedlich bewertet. Was lief damals im Wesentlichen gut, was sollte man mit dem Wissen von heute anders oder besser machen?

Norbert Portz: Ein Bericht des Bundesrechnungshofs aus dem Jahre 2012, der aber „nur“ die Vergaben des Bundes nach den damaligen Konjunkturpaketen untersucht hat, hat speziell das Weniger an Wettbewerb durch den weitgehenden Verzicht des Bundes auf die öffentliche Ausschreibung und die stattdessen vorrangig durchgeführten Freihändigen Vergaben kritisiert. Die Kritik war in den Konjunkturpaketen und den „vergaberechtlichen Erleichterungen“ selbst angelegt, weil insbesondere durch eine Erhöhung von Wertgrenzen die rechtliche Möglichkeit zur Anwendung Freihändiger Vergaben weit ausgedehnt wurde. Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass auch Freihändige Vergabeverfahren Wettbewerbsverfahren sind und eine Vergabe an das „erstbeste“ Unternehmen nicht zulassen.

Aus kommunaler Sicht haben sich die Milliardenhilfen des Bundes aus den Konjunkturpaketen 2008 / 2009 für die Städte und Gemeinden bewährt. Sie waren gut angelegtes Geld! Die Hilfen des Bundes haben die Kommunen besonders in die dringend nötige Sanierung von Schulen oder Kindergärten investiert. Die auch von den Kommunen genutzten Freihändigen Vergaben sind unter Beachtung des Wettbewerbs- sowie des Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsprinzips auch örtlichen Handwerkern und Unternehmen zugutegekommen. Das macht Sinn, zumal diese Betriebe z. T. stark unter der Wirtschafts- und Finanzkrise gelitten haben und auch durch die Corona – Krise wieder stark – z. T. auch in ihrem Fortbestand – beeinträchtigt sind.

Mit dem Wissen von damals sollten sich die Kommunen heute schon frühzeitig auf hoffentlich kommende staatliche Investitionsprogramme vorbereiten und Zuständigkeiten, etwa durch einen Planungsstab, bündeln. Damit kann gewährleistet werden, dass unmittelbar nach Auflegung staatlicher Investitionsprogramme früh substantiierte Förderanträge gestellt werden können. Auch die Kommunalpolitik, die ja oft festlegt, in welche konkreten Einrichtungen (Bildungseinrichtungen, ÖPNV etc.) staatliche Fördermittel fließen, sollte rechtzeitig eine Priorisierung vornehmen.

Entscheidend ist aber aktuell, dass überhaupt staatliche Förder- und Investitionsprogramme zugunsten der Kommunen und zwar in Milliarden – Höhe schnell und dauerhaft aufgelegt werden. Denn eines ist schon jetzt klar: Die erforderliche finanzielle Unterstützung der Kommunen auch durch staatliche Investitionsprogrammen wird angesichts der Folgen der Corona-Krise mit dem Herunterfahren kompletter Wirtschaftszweige und einem zeitlich so noch nie dagewesenen Lockdown im Vergleich zur Wirtschafts- und Finanzkrise 2008 / 2009 viel höher ausfallen müssen. Schon jetzt sind – wie ich in meiner Antwort zu Frage 6 ausgeführt habe – erheblich größere Einnahmeausfälle und auch ein erhebliches Mehr an sozialen Belastungen für die Kommunen zu prognostizieren als damals. Dies erfordert auch noch mehr staatliche Hilfen für die Kommunen.

Vergabeblog: Der Personalmangel in der öffentlichen Verwaltung ist ein fortwährendes Thema. Dieser findet bekanntlich auch in der öffentlichen Beschaffungsorganisation seinen Niederschlag. So können Fördermittel bereits oft nicht abgerufen werden, da die Vergabekapazitäten dafür nicht ausreichen. Stimmen die zu, dass angesichts sich abzeichnender Konjunkturmaßnahmen und einer Erhöhung staatlicher Investitionen doch bereits jetzt in die Aufstockung der personellen Kapazitäten investiert werden müsste?

Norbert Portz: Der Personalmangel gerade in den Planungs-, Bau- und Beschaffungsstellen der Kommunen ist mit ein Grund für zu lange Planungs-, Genehmigungs- und auch Beschaffungsverfahren, insbesondere was deren Vorbereitung betrifft. Er ist aber neben zum Teil zu komplizierten Förderbedingungen und –verfahren, etwa beim Breitbandausbau, auch ein Grund für den unzureichenden Abruf von Fördermitteln. Das ist angesichts des kommunalen Investitionsstaus und des großen Infrastrukturbedarfs, den wir etwa für die nötige Verkehrswende und den nötigen Ausbau des ÖPNV und der Fahrradwegeinfrastruktur haben, sehr bedauerlich. In den letzten Jahrzehnten hat oft auch aus finanziellen Gründen und weil Bund und Länder den Kommunen viele Aufgaben ohne den nötigen Finanzausgleich übertragen haben, ein Personalabbau in Kommunen von bis zu einem Drittel der vormals Beschäftigten stattgefunden.

Dieser massive Abbau lässt sich nicht von heute auf morgen durch eine Aufstockung gerade des notwendigen qualifizierten kommunalen Fachpersonals ausgleichen. Hinzu kommt, dass auch in Kommunen in den nächsten Jahren diese Lücke durch die große Zahl der in Ruhestand gehenden Mitarbeiter*innen eher größer wird, falls nichts geschieht. Dem erfolgten Personalabbau steht umgekehrt ein Investitionsstau in den Kommunen von aktuell 138 Milliarden Euro gegenüber. Gerade zur schnellen Umsetzung der jetzt nötigen Investitionen in die kommunale Infrastruktur und zur Beschleunigung und Qualifizierung der Verfahren muss es daher gemeinsames und vorrangiges Ziel von Bund, Ländern und Kommunen sein, die personellen Kapazitäten in den Städten, Gemeinden und Landkreisen kurz- und mittelfristig zu erhöhen.

Vergabeblog: Wie könnten denn kurz- und mittelfristig personelle Lösungen aussehen?

Norbert Portz: Entscheidend ist, dass alle Kommunen und daher auch die wegen ihrer oft wirtschaftlichen Strukturprobleme schlechter dastehenden Städte und Gemeinden durch den Bund und die Länder auch finanziell in die Lage versetzt werden, ihre Planungskapazitäten auszubauen. Ausreichendes und qualifiziertes Fachpersonal für die Kommunen lässt sich aber nur gewinnen, wenn auch die weiteren Rahmenbedingungen stimmen.

Dies betrifft eine gute Bezahlung der Beschäftigten gerade im Vergleich zur Privatwirtschaft, perspektivische Aufstiegschancen und ein gutes Arbeitsklima, aber auch eine gute Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Möglichkeiten zur Teilzeitarbeit sowie zur Nutzung eines Home-Arbeitsplatzes. Gerade bei den zuletzt genannten Rahmenbedingungen können Kommunen und der öffentliche Dienst ebenso wie mit dem ja oft sicheren Arbeitsplatz durchaus punkten.

Weiter brauchen Kommunen Planungssicherheit insoweit, als dass der jetzt nötige Investitionsschub auch anhält. Eine Verstetigung der Investitionsprogramme und nicht jährlich neue Aufstellungen der Programme, wie bei der ansonsten sehr guten Städtebauförderung, wären ebenfalls wichtig. Wo ein höherer eigener Personaleinsatz der Kommune nicht möglich und nicht zwingend nötig ist, sollte auch verstärkt auf externe Planungs- und Beratungskompetenzen zurückgegriffen werden können. Hier ist zu begrüßen, dass über die verschieden Förderprogramme auch externes Planungspersonal abgerechnet werden kann. Dies sollte künftig auch für kommunales Personal möglich sein.

Auch die Stärkung der interkommunalen Kooperation kann gerade bei kommunalen Beschaffungen zur Minderung von Personalproblemen beitragen. Bündelbeschaffungen, etwa durch zentrale Beschaffungsstellen (s. § 120 Abs. 4 GWB), sind sehr gut geeignet, die nötige Fachkompetenz für die Durchführung von Vergabeverfahren zu konzentrieren. Es gibt heute schon viele Beispiele, in denen etwa eigene Einrichtungen und „Töchter“ der kommunalen Spitzenverbände Bündelbeschaffungen für ihre Kommunen durchführen. Folge ist, dass Städte und Gemeinden z. B. ihr Feuerwehrfahrzeug, ihren Bürobedarf oder ihre Stromlieferung nicht jeweils separat ausschreiben müssen, sondern dies die kompetente zentrale Stelle für diese Kommunen gemeinsam übernimmt. Bündelbeschaffungen sparen jedenfalls Zeit und Geld. Sie machen Sinn und sollten weiter ausgeweitet werden.

Vergabeblog: Sehr geehrter Herr Portz, vielen Dank für das Interview.

Das Interview führte Jan Buchholz vom Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW).

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