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Rheinland-Pfalz: Anhebung von Wertgrenzen zur Konjunkturförderung

Mit dem Rundschreiben: „Vergaberechtliche Erleichterungen zur Konjunkturförderung“ vom 29.06.2020 hebt das Wirtschaftsministerium die geltenden Wertgrenzen zur Anwendung der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe bis zum 31.12.2020 an.

Danach ist die Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und die Freihändige Vergaben ohne nähere Begründung zugelassen, wenn bei einer zu vergebenden Leistung der geschätzte Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) nach § 3 der Vergabeverordnung bestimmte Wertgrenzen nicht überschreitet:

Bauleistungen nach VOB/A

Beschränkte Ausschreibung 1,0 Mio. Euro (bisher: 200.000 Euro)
Freihändige Vergabe 100.000 Euro (bisher: 40.000 Euro)

Liefer- und Dienstleistungen nach VOL/A

Beschränkte Ausschreibung 100.000 Euro (bisher: 80.000 Euro)
Freihändige Vergabe  100.000 Euro (bisher: 40.000 Euro)

Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt.

Die Regelungen für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte bleiben unberührt. Die vorgenannten Regelungen gelten gleichermaßen für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 LHO), die die VOB/A und VOL/A nach den zuwendungsrechtlichen Bestimmungen und Festlegungen anzuwenden haben.

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz

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