Zunächst möchte ich daran erinnern, dass eine Zustellung des NPA für das Entstehen des Zuschlagsverbots nicht notwendig ist. Es genügt, dass die VK den Auftraggeber in Textform über den Eingang des NPA informert.

Wer einen NPA stellt, behauptet in aller Regel, vor Einreichung des NPA mindestens einen Vergaberechtsverstoß erkannt zu haben. Damit besteht eine Rügeobliegenheit.
Nach § 161 Abs. 2 GWB muss der Antragsteller in der Antragsbegründung darlegen, „dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist“. Dieser Anforderung kan ein Unternehmen nur genügen, wenn es tatsächlich vor Einreichung des NPA gerügt hatte.

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