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Als der Bund das Ausmaß der Corona-Krise erkannte, war höchste Eile geboten. Denn trotz zunächst anders lautender Beteuerungen wurde klar: Es fehlt allerorten an Atemschutzmasken, Desinfektionsmitteln, Schutzkitteln und medizinischen Handschuhen. Im Eilverfahren wurden in einem Open-House-Verfahren Verträge zu vorgegeben Preisen geschlossen und zahlreiche Lieferanten begannen, die Produkte, meist aus Asien, einzukaufen. Doch der Bund bezahlt die Ware immer häufig nicht oder verspätet. Was können Auftragnehmer tun? Den gesamten Beitrag lesen »
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Das Coronavirus hat Europa erreicht. Die Kehrseiten globaler Liefer- und Logistikketten werden mit jedem Tag deutlicher. Welche Folgen haben Leistungsausfälle in laufenden öffentlichen Aufträgen? Den gesamten Beitrag lesen »
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Nach dem Bundestag (siehe ) hat nun auch der Bundesrat dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik“ zugestimmt. Es dürfte nun kurzfristig ratifiziert und verkündet werden. Wesentliche Ziele sind die vereinfachte Beschaffung von Schlüsseltechnologien und eine Beschleunigung von Vergabeverfahren in dringenden Fällen.
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Öffentliche Auftraggeber dürfen Bieter zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens ausschließen, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Das bedeutet auch, dass sie in eine erneute Eignungsprüfung eintreten müssen, wenn sie im Laufe des Vergabeverfahrens von neuen belastenden Umständen erfahren. Ein Ausschluss wegen der nachweislichen Begehung einer schweren Verfehlung erfordert dabei keine rechtskräftige Verurteilung. Den gesamten Beitrag lesen »
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Mit der Vergaberechtsreform 2016 wurde erstmals der Ausschluss von Bietern wegen früherer Schlechtleistungen gesetzlich geregelt. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB hat große praktische Bedeutung, denn Auseinandersetzungen über Leistungsmängel in der Ausführungsphase sind keine Seltenheit. Inzwischen liegen auch erste Gerichtsentscheidungen vor. Der Beitrag zeigt die aktuellen Entwicklungen auf und geht auf offene Rechtsfragen ein. Den gesamten Beitrag lesen »
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Die Blockchain-Technologie als Basis verschiedener Kryptowährungen ist spätestens seit der rasanten Kurssteigerung des Bitcoin im Dezember letzten Jahres in das Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit gerückt. Grund genug, die Technologie und ihre Anwendungsmöglichkeiten aus einer ganz anderen Perspektive zu beleuchten, nämlich die der öffentlichen Hand im Vergaberecht. Denn Blockchain und sogenannte Smart Contracts könnten die Abwicklung von Vergabeverfahren künftig stark vereinfachen. Den gesamten Beitrag lesen »
Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Wertung von Referenzen auch Aufträge berücksichtigen, die noch nicht abgeschlossen sind. Sonst verstoßen sie gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die gängige Wertungsmethode der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist damit in weiten Teilen vergaberechtswidrig. Den gesamten Beitrag lesen »
Am 07.02.2017 wurde die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie soll den 1. Abschnitt der bisher geltenden Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) ersetzen. In ihrer letzten Fassung wurde die UVgO noch in einigen Punkten geändert. Dieser Beitrag vergleicht die Endfassung der UVgO mit dem bislang bekannten Diskussionsentwurf (nachfolgend: Entwurf) vom 31.08.2016. Den gesamten Beitrag lesen »
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Nach § 4 Abs. 2 S. 2 bis 4 VgV a.F. dürfen öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen über nachrangige Dienstleistungen den Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen berücksichtigen. Das OLG Düsseldorf hat nun die Anforderungen an die Wertung solcher eignungsbezogener Wertungskriterien präzisiert. Der Beschluss ist auch für andere öffentliche Aufträge von großer praktischer Bedeutung. Den gesamten Beitrag lesen »
Am 31.08.2016 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Diskussionsentwurf einer Unterschwellenvergabeordnung veröffentlicht, die den 1. Abschnitt der VOL/A ablösen soll. Lesen Sie im zweiten Teil dieses Beitrags, welche Neuerungen sie für Bekanntmachungen und den Versand der Vergabeunterlagen, Eignungs- und Zuschlagskriterien und die e-Vergabe bringt. Den gesamten Beitrag lesen »
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„Nach der Reform ist vor der Reform“ – dieses geflügelte Wort konnte man in vergaberechtlichen Newslettern und Veröffentlichungen der vergangenen Wochen des Öfteren lesen. Der Grund: Die Bundesregierung drückt aufs Tempo und will sich kurz nach Inkrafttreten des neuen Vergaberechts zum 18.04.2016 des nationalen Vergaberechts annehmen. Das Ergebnis ist der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) am 31.08.2016 veröffentlichte Diskussionsentwurf einer Unterschwellenvergabeordnung, die den 1. Abschnitt der VOL/A ablösen soll. Das Papier beschert der Vergabewelt weitere 52 Paragrafen, verordnet dem praktisch bedeutsamen nationalen Vergaberecht ein umfassendes Update und gleicht es in weiten Teilen an die EU-Reform an. Die zehn wichtigsten Neuerungen auf einen Blick: Den gesamten Beitrag lesen »
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Fünf weit verbreitete Irrtümer über die Grenzen des Vergaberechts
Kommt die Sprache auf eine Markterkundung, läuten in vielen Vergabestellen die Warnglocken. Es herrscht die Überzeugung vor, eine Markterkundung sei generell unzulässig. Öffentliche Auftraggeber dürften nicht mit einzelnen Unternehmen über Auftragsinhalte oder mögliche Lösungen sprechen. Dies beeinträchtige den Wettbewerb und verletze das Gebot der Gleichbehandlung.
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Wie angekündigt, stellen wir Ihnen fortan mit der neuen Serie “Steckbriefe” die Autorinnen und Autoren hinter den Beiträgen vor. Den Auftakt macht unser Autor Dr. Daniel Soudry, Rechtsanwalt und Partner der Sozietät SOUDRY & SOUDRY Rechtsanwälte Den gesamten Beitrag lesen »
Die größte Reform des Vergaberechts seit 2004 nimmt Gestalt an. Am 30.04.2015 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien 2014 – Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergModG)“ vorgelegt. Dieser Beitrag beleuchtet die wichtigsten Neuerungen des Entwurfs.
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Keine Personengleichheit bei Bewertung des Personals aus früheren Aufträgen nötig.
Auftraggeber dürfen gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 und 3 VgV in der Fassung der 7. VgV-Novelle für bestimmte Dienstleistungen eignungsbezogene Aspekte als Wertungskriterien berücksichtigen, darunter die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals. Den gesamten Beitrag lesen »
Unzulässige Eignungsaspekte als Zuschlagskriterien. Seit der 7. VgV-Novelle dürfen Auftraggeber für bestimmte Dienstleistungen eignungsbezogene Aspekte als Wertungskriterien berücksichtigen. Erforderlich ist aber, dass diese Eignungsaspekte in einem konkreten Zusammenhang mit dem konkret zu vergebenden Auftrag stehen.
Karlsruhe hat gesprochen: Die Festlegung einer Höchstgrenze von Optionskommunen ist verfassungsgemäß. Kommunen und Kreise haben keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, die Langzeitarbeitslosen in ihrem Einzugsgebiet in eigener Verantwortung zu betreuen. Das Urteil stärkt die Position des Bundes. Dennoch haben kommunale Akteure weiterhin Möglichkeiten, individuelle Wege zu gehen.
Im ersten Teil dieses Beitrags wurde die neuen Regeln für In-House-Geschäfte und Interkommunale Kooperationen sowie das neue Verfahren der „Innovationspartnerschaft“, das Gebot der Losvergabe und die neuen Anforderungen an die Bietereignung besprochen. Der zweite Teil des Beitrags gibt ein Überblick über wichtige Neuerungen bei den Zuschlagskriterien, Unterkostenangeboten, wesentlichen Vertragsänderungen und nachrangigen Dienstleistungen.
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Am 15.01.2014 hat das EU-Parlament die neuen Richtlinien für das öffentliche Beschaffungswesen angenommen. Verabschiedet wurden insgesamt drei neue Richtlinien, die die bisherigen EU-Vergaberichtlinien ersetzen werden – die “klassische” Vergaberichtlinie (bisher RL 2004/18/EG), die Richtlinie für Sektorenvergaben (bisher RL 2004/17/EG) und die Konzessionsrichtlinie (kein Vorgänger). Für all jene, die wirklich an eine Vereinfachung geglaubt haben, sei bereits vorweggenommen: Die Richtlinien werden nicht etwa übersichtlicher oder kürzer, sondern differenzierter und länger. So bringt es allein die allgemeine Vergaberichtlinie auf 598 Seiten, während ihre Vorgängerin noch mit 127 Seiten auskam! Diese Richtlinie wird, wie bisher, die größte Bedeutung erlangen. Grund genug, ein wenig Ordnung in den neuen Vorschriften-Dschungel zu bringen. Im ersten Teil des Beitrags ein Überblick über 5 der 10 wichtigsten Neuerungen:
Zuweilen interessieren sich neben Unternehmen der Privatwirtschaft auch öffentliche Auftraggeber für öffentliche Aufträge. Nicht selten können sie die Leistungen ebenso wirtschaftlich wie die private Konkurrenz erbringen. Die Frage ist: Dürfen sie dies auch? Das OLG Düsseldorf hat dies aus Sicht des Vergaberechts grundsätzlich bejaht, und zwar ungeachtet der Rechtsform des Auftraggebers. Einzige Bedingung: Das nationale Recht erlaubt die Leistungserbringung.
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Insbesondere bei Vergabeverfahren in sicherheitsrelevanten Bereichen lehnen es öffentliche Auftraggeber zuweilen ab, interessierten Unternehmen bestimmte besonders sensible Dokumente zur Verfügung zu stellen. Stattdessen verweisen sie die Bewerber auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Dokumente an ihrem Dienstsitz. Die Gründe liegen auf der Hand: Die unkontrollierte Verbreitung sicherheitsrelevanter Informationen soll verhindert werden, zumal ihre Kenntnis letztlich nur für das bezuschlagte Unternehmen von Bedeutung ist. Dies ist gerade in Zeiten grenzenloser digitaler Verbreitungsmöglichkeiten allzu verständlich. Doch ist es auch vergaberechtlich zulässig? Das OLG Düsseldorf sagt Nein und verlangt, dass Auftraggebern den Bietern stets sämtliche Vergabeunterlagen frühzeitig zur Verfügung stellen. (OLG Düsseldorf vom 13.11.2013 – hier lesen Sie es zuerst!, a.d.R.)
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Ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft kann einen Vergaberechtsverstoß nicht wirksam rügen. Dies hat das OLG Dresden mit Beschluss vom 23.07.2013 (Verg 4/13) entschieden und den Nachprüfungsantrag einer Bietergemeinschaft mangels rechtzeitiger Rüge zurückgewiesen.
Im Jahr 2011 entschied das OLG Düsseldorf in einem Grundsatzbeschluss, dass es das Verbot ungewöhnlicher Wagnisse nach der VOL/A 2009 nicht mehr gibt. Damals ließ der Vergabesenat eine Hintertür für Ausnahmefälle offen. Diese scheint er nun zu nutzen – und verhilft dem ungewöhnlichen Wagnis in neuem Gewand zu einem zweiten Leben.
Gut gemeint ist noch nicht gut gemacht, wird sich der unterlegene Bieter denken: In einer Ausschreibung bot er ein aus seiner Sicht besseres Produkt als das vom Auftraggeber geforderte an – und wurde vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Zu Recht, wie der Vergabesenat entschied. Dass die Leistungsbeschreibung eine unzulässige Produktvorgabe enthielt, spielte keine Rolle.
Verteidigungs- oder sicherheitsrelevante Vergabeverfahren, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2009/81/EG, aber vor deren Umsetzung ins deutsche Recht begonnen wurden, sind europaweit auszuschreiben. Dabei ist das geltende Vergaberecht richtlinienkonform auszulegen (1. VK Bund, Beschluss vom 20.12.2012, VK 1-130/12).
Bei der Entscheidung für eine Loslimitierung haben öffentliche Auftraggeber einen weiten Spielraum. Sie dürfen frei zwischen einer Angebotslimitierung und einer Zuschlagslimitierung wählen, wenn sachliche Gründe für die Begrenzung bestehen. Auch an die Dokumentation der Loslimitierung stellt der Vergabesenat in seinem Beschluss vom 07.11.2012 (VII-Verg 24/12) nur geringe Anforderungen.
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Schriften zum Vergaberecht, Band 11 – Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 2012, 245 Seiten, ISBN 978-3-8329-7426-8, 64 €
Die Arbeit von Ritzenhoff trägt einen zweideutigen Titel: Nicht die Krise des Beihilfe- und Vergaberechts, sondern deren Anwendung in der Finanzkrise bildet den Gegenstand der Untersuchung. Angesichts der rasanten Entwicklungen, die die beiden Rechtsgebiete seit 2008 genommen haben, war es nur eine Frage der Zeit, bis sich die Literatur der aufgeworfenen Fragen annimmt. Ritzenhoff hat dies mit seinem Werk in beeindruckender Weise getan.
Öffentliche Auftraggeber dürfen bei IT-Vergaben von einer Fachlosaufteilung absehen, wenn sie hiermit Kosten einsparen und Kompatibilitätsprobleme vermeiden können. Dies hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 25.04.2012 (VII-Verg 100/11) entschieden. Die Abgrenzung zum typischen Mehraufwand einer Losvergabe, der eine Gesamtvergabe gerade nicht rechtfertigt, ist entscheidend.
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Ein Bieter ist nicht zwingend deshalb ungeeignet, weil über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ein Auftraggeber muss stets im konkreten Einzelfall prüfen, ob die Insolvenz die Eignung entfallen lässt. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 02.05.2012 (VII-Verg 68/11) entschieden.
Nach Ablauf der Angebotsfrist sind Änderungen an den Angeboten grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt jedoch in Verhandlungsverfahren. Hier darf selbst die Person des Bieters wechseln, sofern dies transparent angekündigt wurde. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 03.08.2011 (VII-Verg 16/11) entschieden. Außerdem erinnerte es daran, dass ein „Mehr an Eignung“ bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt werden darf.
Ein Vergabesenat darf keine Beschlagnahme von Vergabeunterlagen beim öffentlichen Auftraggeber anordnen. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Dies hat das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 10.08.2011 (VII-Verg 37/11) klargestellt und den Antrag eines Bieters zurückgewiesen.
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§ 97 Abs. 1, 2 GWB; § 7 Abs. 1 VOL/A 2009; § 8 Abs. 1 EG VOL/A 2009; § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009; § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006; § 9 Nr. 1 VOB/A 2006
Anders als die VOB/A 2009 enthält die VOL/A 2009 kein Verbot ungewöhnlicher Wagnisse mehr. Trotzdem haben sich mehrere Vergabekammern und –senate für seine Fortgeltung ausgesprochen. Dem hat das OLG Düsseldorf nun eine Absage erteilt. Danach gilt das Verbot ungewöhnlicher Wagnisse in der VOL/A 2009 nicht mehr fort. Eine Hintertür hat sich der Vergabesenat jedoch offen gehalten: Einzelne Bestimmungen in Vergabeunterlagen können unzulässig sein, wenn sie aus Sicht eines Bieters „unzumutbar“ sind.
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§ 8 Abs. 3 VOL/A; §§ 9 Abs. 4, 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 lit. a) EG VOL/A
Fordert der Auftraggeber einer VOL-Vergabe von Bietern Eignungsnachweise, muss er diese zwingend in einer abschließenden Liste zusammenstellen. Tut er dies nicht, kann er Bieter nicht wegen fehlender Nachweise vom Verfahren ausschließen. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 03.08.2011 (VII-Verg 30/11) entschieden.
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§§ 100 Abs. 2 lit. d), 115 Abs. 4 GWB; Art. 13, 55, 56 RL 2009/81EG
Am 21.08.2011 lief die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG über die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen ab. Erstmals hat sich kürzlich auch das OLG Düsseldorf mit der Richtlinie befasst. Der Beschluss vom 08.06.2011 enthält interessante Ausführungen zur Reichweite von § 100 Abs. 2 lit. d) GWB, zum Verhältnis des GWB zu der Richtlinie und zur Rechtmäßigkeit des § 115 Abs. 4 GWB.
§ 97 Abs. 1 GWB; §§ 2 Nr. 1 Abs. 1, 17 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, 19 Abs. 3 lit. f) EG VOL/A.
Personelle oder rechtliche Verflechtungen zwischen mehreren Bietern eines Vergabeverfahrens begründen eine Vermutung wettbewerbswidriger Absprachen. Erhalten Auftraggeber hiervon Kenntnis, sind sie verpflichtet zu prüfen, ob Wettbewerbsverstöße vorliegen. Die Bieter müssen diese Vermutung widerlegen. Bleibt es bei dem bloßen Verdacht, ist ein Ausschluss vom Verfahren nicht zulässig.
§ 7 Abs. 1 VOL/A 2009; § 8 Abs. 1 EG VOL/A 2009; § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009
Anders als in der VOB/A 2009 ist das Verbot ungewöhnlicher Wagnisse in der VOL/A 2009 nicht mehr enthalten. Hieraus wird teilweise der Schluss gezogen, das Verbot ungewöhnlicher Wagnisse existiere im Anwendungsbereich der VOL/A nicht mehr. Stimmt das? Ein Beitrag zum Verbleib eines Grundpfeilers der Leistungsbeschreibung.
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Art. 24 RL 2004/18/EG; § 21 Nr. 3 S. 2 VOB/A 2006; §§ 13 Abs. 3 S. 2, 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. f), Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VOB/A 2009
Bieter dürfen in einem Vergabeverfahren mehrere Hauptangebote abgeben. Die irrtümliche Bezeichnung als Nebenangebote schadet nicht. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 09.03.2011 (VII-Verg 52/10) klargestellt und damit eine lange Zeit ungeklärte Frage beantwortet.
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Reduziert ein Auftraggeber in einem laufenden Vergabeverfahren den Leistungsumfang, muss er den Bietern in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit geben, hierauf zu reagieren. Das gilt auch dann, wenn die Angebote bereits geöffnet wurden. Das OLG Düsseldorf hat nun klargestellt: Jedes andere Vorgehen verstößt gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung.
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Ein Verhandlungsverfahren ohne Öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, wenn der Auftrag wegen seiner technischen Besonderheiten nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann. Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 21.07.2010 – 15 Verg 6/10) stellt nun klar: Die Voraussetzungen hierfür sind erst gegeben, wenn europaweit nur ein einziges Unternehmen technisch imstande ist, den Auftrag auszuführen. Bereits die Möglichkeit anderer Unternehmen, die erforderlichen Fähigkeiten zu erwerben, schließt dies aus.
Juristische Beratungsdienstleistungen sind grundsätzlich nach den Bestimmungen der VOF auszuschreiben. Die VOL gilt nur, wenn die Leistungen eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können. Dies hat nun das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21.04.2010 – VII-Verg 55/09) klargestellt und den Nachprüfungsantrag einer Anwaltskanzlei verworfen.