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Ladeinfrastruktur: EU-Kommission genehmigt deutsche Unterstützung in Höhe von 500 Mio. EUR

Die Europäische Kommission hat Montag nach den EU-Beihilfevorschriften ein deutsches Förderprogramm im Umfang von 500 Mio. Euro genehmigt, das Investitionen in öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Deutschland unterstützen sollen. Es wird zum Teil aus der Aufbau- und Resilienzfazilität (RRF) im Rahmen von NextGenerationEU finanziert, sofern der Rat die positive Bewertung des deutschen Aufbau- und Resilienzplans durch die Kommission bestätigt, und zum Teil aus nationalen Mitteln.

Mit der Maßnahme wird die Installation neuer Schnell- und Standardladestationen und deren Anschluss an das Netz oder die Aufrüstung oder der Ersatz bestehender Ladeinfrastruktur gefördert. Die Unterstützung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt, und die Begünstigten werden in einem offenen und transparenten Ausschreibungsverfahren ausgewählt.

Die Kommission hat die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften und insbesondere nach Artikel 107(3)(c) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geprüft, wonach die Mitgliedstaaten die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen fördern können. Die Kommission stellte fest, dass die Beihilfe verhältnismäßig und auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt ist, insbesondere da sie im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens gewährt wird. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass die Regelung durch den Aufbau einer offenen und benutzerfreundlichen nationalen Ladeinfrastruktur den Umstieg von fossilen Brennstoffen auf die Elektromobilität fördern wird. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme im Einklang mit den im Europäischen Green Deal festgelegten Klima- und Umweltzielen der EU zur Verringerung der CO2- und Schadstoffemissionen beitragen wird, ohne den Wettbewerb übermäßig zu verzerren. Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Alle mit staatlichen Beihilfen verbundenen Investitionen und Reformen, die in den im Rahmen der RRF vorgelegten nationalen Konjunkturprogrammen enthalten sind, müssen bei der Kommission zur vorherigen Genehmigung angemeldet werden, es sei denn, sie fallen unter eine der Gruppenfreistellungsvorschriften für staatliche Beihilfen, insbesondere unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Die Kommission wird solche Maßnahmen vorrangig prüfen und hat den Mitgliedstaaten in den Vorbereitungsphasen der nationalen Pläne Anleitung und Unterstützung gegeben, um die rasche Einführung der RRF zu erleichtern.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.60775 zugänglich gemacht.

Quelle: EU Kommission

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