Es handelt sich hier m.E. um ein sehr typisches Vergabeproblem im IT-Bereich. Der Ersteinkauf in geringer Menge von Hard- und Software wird typischerweise später als Begründung genutzt, dass ein Wechsel nicht möglich ist, wobei der spätere Einkauf dann erhebliche Wertgrenzen überschreitet. Die Entscheidung des OLG Brandenburg wird diese Praxis nur weiter befeuern.

Reply