Vergabeblog

"Der Fachblog des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW)"
Politik und MarktVerkehr

BER: Beihilfe mit bis zu 1,7 Mrd. EUR genehmigt

Die Europäische Kommission hat die von Deutschland geplante Rekapitalisierung der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (im Folgenden „FBB“) mit bis zu 1,7 Mrd. EUR genehmigt. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die Flughäfen wurden von der Coronavirus-Pandemie und den geltenden Reisebeschränkungen besonders hart getroffen. Mit dieser Maßnahme wird Deutschland dazu beitragen, die Eigenkapitalposition des Flughafens Berlin Brandenburg zu stärken und das Unternehmen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie unterstützen. Um übermäßige Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen, wird die öffentliche Förderung jedoch mit Auflagen verbunden sein. Wir arbeiten weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, damit nationale Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit den EU-Vorschriften so schnell und wirksam wie möglich eingeführt werden können.“

Die deutsche Rekapitalisierungsmaßnahme

Die FBB ist eine in Staatseigentum stehende Flughafengesellschaft in Berlin (Deutschland). Sie betreibt den Flughafen Berlin Brandenburg (im Folgenden „BER“).

Aufgrund der Coronavirus-Pandemie und der Reisebeschränkungen, die Deutschland und andere Länder zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus verhängen mussten, erlitt die FBB erhebliche Verluste, hatte aber weiterhin erhebliche Betriebskosten zu tragen. Dadurch verschlechterten sich Eigenkapital- und Liquiditätsposition des Unternehmens.

Vor diesem Hintergrund hat Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Rahmens seine Pläne bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet, der FBB zwecks Rekapitalisierung einen Betrag von bis zu 1,7 Mrd. EUR zukommen zu lassen, der von den öffentlichen Anteilseignern – den Ländern Berlin und Brandenburg sowie der Bundesrepublik Deutschland – der Kapitalrücklage der FBB zugeführt werden darf.

Die FBB wird einen Teil der Beihilfe zur Rückzahlung der zinsvergünstigten Darlehen verwenden, die im Rahmen einer früheren, von der Kommission im August 2020 genehmigten Beihilferegelung gewährt wurden (SA.57644).

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete Rekapitalisierungsmaßnahme die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Dabei handelt es sich um:

  • Voraussetzungen hinsichtlich der Erforderlichkeit, der Geeignetheit und des Umfangs der Maßnahmen: Die Kapitalzuführung geht nicht über das zur Gewährleistung der Rentabilität der FBB erforderliche Maß hinaus und wird lediglich die vor der COVID-19-Pandemie bestehende Kapitalstruktur wiederherstellen.
  • Voraussetzungen hinsichtlich der Beteiligung des Mitgliedstaats: Die Rekapitalisierungsbeihilfe dient der Abwendung einer Insolvenz der FBB, die in Berlin schwerwiegende Folgen für Anbindung und Beschäftigung hätte.
  • Voraussetzungen hinsichtlich des Ausstiegs: Deutschland hat sich verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Gewährung der Beihilfe eine glaubwürdige Ausstiegsstrategie auszuarbeiten, es sei denn, der Umfang der staatlichen Maßnahmen wird bis dahin auf unter 25 % des Eigenkapitals zurückgeführt. Sollte der Umfang der staatlichen Maßnahme nicht innerhalb von sieben Jahren nach der Rekapitalisierung auf unter 15 % des Eigenkapitals der FBB zurückgeführt werden, muss Deutschland der Kommission einen Umstrukturierungsplan für die FBB vorlegen.
  • Voraussetzungen hinsichtlich der Governance und Übernahmeverbot: Bis zur Ablösung von mindestens 75 % der Rekapitalisierung unterliegt die FBB strengen Beschränkungen hinsichtlich der Vergütung ihrer Geschäftsleitung, und es dürfen keine Boni gezahlt werden; zudem darf das Unternehmen keine über 10 % hinausgehenden Beteiligungen an Wettbewerbern oder anderen Unternehmen im selben Geschäftsfeld erwerben.
  • Verpflichtungen zur Wahrung des wirksamen Wettbewerbs: bis zur vollständigen Ablösung der Beihilfe wird die FBB Luftverkehrsgesellschaften keine Rabatte gewähren und ihre Kapazität nicht erweitern. Damit soll sichergestellt werden, dass der FBB keine ungerechtfertigten Vorteile aus der staatlichen Rekapitalisierungsbeihilfe entstehen, die den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen würden.
  • Öffentliche Transparenz und Berichterstattung: Die FBB muss Informationen über die Verwendung der erhaltenen Beihilfen veröffentlichen und aufzeigen, wie dabei den Zielen der EU und den Verpflichtungen des Mitgliedstaats hinsichtlich des ökologischen und des digitalen Wandels Rechnung getragen wird.

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Rekapitalisierungsmaßnahme erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht. So zielt die Maßnahme darauf ab, die vor der pandemiebedingten Ausnahmesituation bestehende finanzielle Lage und Liquidität der FBB wiederherzustellen, wobei die erforderlichen Vorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen aufrechterhalten werden sollen.

Daher hat die Kommission die Maßnahmen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Quelle: EU Kommission

Teilen
1 Star2 Stars3 Stars4 Stars5 Stars (Noch keine Bewertungen)
Loading...
dvnwlogo Artikel im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) diskutieren .
Druckansicht Druckansicht

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert